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BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 76/23 – „Die Grenzen der Betriebsgefahr


Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass Sachverhaltsumstände, welche zu einem Schaden führen und mit einem Kraftfahrzeug im Zusammenhang stehen, in weitem Umfang der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr, somit als Grundlage für eine Haftung nach § 7 StVG, zuzuordnen sind. Durch den Bundesgerichtshof war in einem Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 76/23 (DAR 2024, 150) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach ein Pkw Renault, an einer abschüssigen Straße abgestellt, in Brand geraten ist. Durch auslaufendes, brennendes Benzin wurde ein davor, abschüssig, geparktes Fahrzeug in Brand gesetzt und zerstört. Der Eigentümer des davor stehenden, zerstörten Fahrzeugs hat den Haftpflichtversicherer des Pkw Renault auf Schadensersatz gemäß § 7 StVG in Anspruch genommen. In der Berufungsinstanz wurde der Schadensersatz bestätigt mit der Begründung, als Brandursache komme ein technischer Defekt am Pkw Renault in Betracht und eine andere Ursache, insbesondere Brandstiftung, sei nicht nachgewiesen.

Durch den Bundesgerichtshof wurde die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Von Seiten des Bundesgerichtshofes wurde darauf hingewiesen, dass bei unklarer Ursache, soweit vom Betrieb bzw. einer technischen Vorrichtung des Pkw unabhängig, beispielsweise eine Brandstiftung, möglich sind, die Voraussetzungen des § 7 StVG zur Begründung der Haftung nicht erfüllt sind. Weiter wurde das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass dieses die Beweislast verkannt hat, soweit als Begründung herangezogen wurde, dass eine Brandstiftung nicht nachgewiesen worden sei. Ein Geschädigter, welcher sich auf § 7 StVG, die verschuldensunabhängigen Haftung stützen möchte, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Tatsachen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof Grenzen der Haftung aufgrund Betriebsgefahr aufgezeigt.