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OLG Koblenz, Beschluss vom 12.0.2019 – 13 UF 617/18 – “Die gemeinsame Veranlagung nach der Trennung“


Im Falle der Trennung von Ehegatten entsteht oftmals Streit über die nachfolgende gemeinsame Veranlagung für Zeiträume bis zum dauernden Getrenntleben, dem Jahr der Trennung. Dies ergibt sich daraus, dass häufig für den aktuellen Zeitraum die Steuerklassen im Sinne einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung (Steuerklasse III/V) gewählt werden, die letztendliche Veranlagung jedoch deutlich verzögert, im Nachhinein, erfolgt, und, bezogen auf die eigenen Einkünfte, der Ehegatte mit der Steuerklasse V eine zu hohe Belastung erfahren hat, was dann durch die nachträgliche getrennte Veranlagung (dies entspricht den Steuerklassen IV/IV) aus dessen Sicht korrigiert werden soll. Allerdings hat dies zur Folge, dass der Ehegatte, welcher zuvor die Steuerklasse III hatte, deutlich höhere Nachzahlungen leisten müsste.

Es hatte insoweit das OLG Koblenz in einem Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18 Gelegenheit, hinsichtlich der maßgeblichen Grundlagen zu entscheiden. Zunächst wurde bestätigt, dass im Hinblick auf die nacheheliche Solidarität grundsätzlich die Verpflichtung besteht, an der nachträglichen gemeinsamen Veranlagung mitzuwirken, insbesondere, soweit im laufenden Jahr die Steuerklassen III/V gewählt waren. Weiter wurde bekräftigt, dass zwar die Mitwirkung von einem Nachteilsausgleich abhängig gemacht werden kann, bis zum Zeitpunkt der konkreten Trennung jedoch der Nachteilsausgleich regelmäßig durch die gemeinsame Lebensführung gewährleistet war.

Schließlich wurde dargestellt, dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Aufteilung einer Steuererstattung nach dem Maßstab einer fiktiven getrennten Veranlagung zu erfolgen hat und im Falle einer schuldhaft verweigerten Mitwirkung, und daraus resultierender zu hoher Steuerbelastung eines der Ehegatten zu dessen Gunsten ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen kann. Für den Zeitraum, bis zu welchem im Nachhinein die gemeinsame steuerliche Veranlagung in Anspruch genommen werden kann, wurde auf eine Auslegung, auf welche sich die Steuerbehörden auf Bund-Länder-Ebene verständigt haben (DStR 2018,304) verwiesen, wonach auch nach dem Steuervereinfachungsgesetz vom 01.11.2011 bis zur Bestandskraft des letzten der beiden Steuerbescheide im Nachhinein ein Wechsel zur gemeinsamen Veranlagung möglich sei.

Es ist deshalb dem Ehegatten zu raten, welcher durch die gemeinsame Veranlagung einen Vorteil hat bzw. eine unnötig hohe Steuerbelastung vermeiden kann, erforderlichenfalls, nach Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid, den anderen Ehegatten vor dem Familiengericht auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung in Anspruch zu nehmen.