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BGH – Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16 Die (gemeinsame) Immobilie in der Scheidung


Es ist eine Immobilie für den/die Eigentümer regelmäßig eine sehr hohe Investition und daher wirtschaftlich von großer Bedeutung. Dies gilt entsprechend im Falle einer Scheidung, gerade auch bei hälftigem Miteigentum der Eheleute. Eine, insbesondere auch selbst genutzte Immobilie erlangt im Falle der Trennung/Scheidung an unterschiedlicher Stelle Bedeutung. Zu berücksichtigen ist die Verpflichtung zur Tragung von Lasten, insbesondere aus der Finanzierung sowie Ansprüche aufgrund von Nutzungen der Immobilie, mit einem Einfluss auf den Ehegattenunterhalt. Weiter kann sich eine Immobilie im Güterrecht, z.B. im Zugewinnausgleich, auswirken.

Durch den Bundesgerichtshof war nunmehr in einem Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16 (NJW 2017, 2544 ff.) darüber zu entscheiden, wann ein Anteil an einem Versteigerungserlös, welcher hinterlegt wurde, auszubezahlen ist bzw. unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung verhindert werden kann.

Im Kern ging es um die Frage, ob ein Ehegatte mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich, welcher streitig ist, die Auszahlung eines hälftigen Versteigerungserlöses, welcher nach Abschluss des Teilungsversteigerungsverfahrens hinterlegt wurde, verhindern kann. Anders als die Vorinstanz wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass das Gemeinschaftsverhältnis hinsichtlich der Immobilie im hinterlegten Übererlös aus der Teilungsversteigerung seine Fortsetzung findet und die Zustimmung zur Auszahlung entsprechend dem jeweiligen Anteil nur mit Forderungen aus dem Gemeinschaftsverhältnis verweigert werden kann. Mögliche Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, insbesondere auf Zugewinnausgleich, wurden insoweit nicht als Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis qualifiziert, so dass dies nicht zur Verweigerung der Zustimmung zur hälftigen Auszahlung berechtigt hat.

Da ein möglicher Anspruch auf Zugewinnausgleich vor einer rechtskräftigen Scheidung regelmäßig die Möglichkeit eröffnet, eine Teilungsversteigerung zu verhindern, muss, je nach den eigenen Interessen, entschieden werden, wann welche Anträge gestellt bzw. Ansprüche geltend gemacht werden. Es ist deshalb stets zu empfehlen, frühzeitig mit fachlicher Beratung die eigene Vorgehensweise für einen streitigen Verlauf einer Trennung/Scheidung festzulegen.