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BGH, Beschluss vom 21.01.2026 – XII ZB 142/25  Die „erweiterte Scheidungsauseinandersetzung“


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Beschluss vom 21.01.2026 – XII ZB 142/25 – über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eheleute hatten in hälftigem Miteigentum ein Wohnhaus in der Nähe der Ehewohnung erworben und dieses an die Mutter (84 Jahre, verwitwet) der Ehefrau vermietet, um dieser den Lebensabend in der Nähe der Familie und der Enkelkinder zu ermöglichen. Nach der Trennung hat der Ehemann die Mitwirkung der Ehefrau an der Kündigung gegenüber seiner Schwiegermutter, aus Eigenbedarf, gefordert. In erster Instanz wurde der Antrag abgewiesen, im Beschwerdeverfahren wurde die Ehefrau zur Mitwirkung an der Kündigung verpflichtet. Seitens des Bundesgerichtshofes wurde die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Zunächst wurde durch den Bundesgerichtshof festgestellt, dass hinsichtlich des vermieteten Wohnhauses keine Ehegatten-Innengesellschaft besteht, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft. Weiter wurde festgestellt, dass die Mitwirkung an einer geänderten Entscheidung zur Nutzung gefordert werden kann, soweit „tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen“. Insoweit wurde durch den Bundesgerichtshof beanstandet, dass die Gründe des Ehemannes, es sei zur Trennung gekommen und aufgrund Forderung von Unterhalt benötige er die Immobilie für sich selbst, für sich allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass die frühere gemeinsame Verwaltungsvereinbarung für diesen „unerträglich“ ist. Insoweit wurde darauf verwiesen, dass der ursprüngliche Zweck weiter besteht, finanziell auf Seiten des Ehemannes im Falle der Kündigung eine Mietzahlung entfällt und zugleich Nutzungsentschädigung in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden muss. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass auch die Ehefrau ein eigenes Nutzungsrecht hat, insoweit der Wunsch zur weiteren Vermietung an deren Mutter berücksichtigt werden muss.

Insoweit waren die Feststellungen im Beschwerdeverfahren nicht umfassend, wurde die Sache deshalb zurückverwiesen. Die Entscheidung zeigt jedoch, inwieweit sich Entscheidungen im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auch auf andere, insbesondere Familienangehörige, im Falle der Trennung, auswirken können.