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OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.06.2024 – 4 UF 5/24 – „Die Eheimmobilie im Scheidungsstreit „
Durch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main war in einem Beschluss vom 20.06.2024 – 4 UF 5/24 in II. Instanz über eine streitige Auseinandersetzung zur Höhe einer Nutzungsentschädigung zwischen geschiedenen Ehegatten zu entscheiden. Die beteiligten Eheleute hatten sich im Juni 2018 getrennt, die rechtskräftige Scheidung ist am 30.07.2020 erfolgt, die Ehefrau ist mit den gemeinsamen Kindern in dem im hälftigen Miteigentum stehenden Haus wohnen geblieben. Es hatten die Beteiligten Verhandlungen über eine Übernahme des Wohnhauses durch die Ehefrau geführt, es bestand bereits ein Notartermin für den 15.02.2021, dieser wurde durch den Ehemann ohne Angabe von Gründen abgesagt. Im September 2021 ist die Zinsbindung für bestehende Finanzierungsdarlehen ausgelaufen, der Ehemann hat ein Angebot der Bank an beide Eheleute mit deutlich reduzierter Belastung bewirkt, die geschiedene Ehefrau hat jedoch die Mitwirkung verweigert.
Es wohnt weiter die Ehefrau in der Immobilie im hälftigen Miteigentum, mittlerweile überschreitet die Belastung durch die Finanzierung, durch die Ehefrau getragen, den objektiven Wohnwert als Grundlage eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung. Der geschiedene Ehemann hat geltend gemacht, es dürfe nur eine reduzierte Belastung für die Finanzierung der Nutzungsentschädigung entgegengehalten werden, da die Ehefrau sich geweigert hatte, die günstigere Finanzierung abzuschließen. In erster Instanz wurde eine solche Reduzierung abgelehnt, das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung sowie auch zur nachehelichen Solidarität eine grundsätzliche Verpflichtung der Ehefrau zur Mitwirkung am Abschluss der günstigeren Finanzierung bestätigt und darauf gestützt eine nur reduzierte Berücksichtigung im Verfahren wegen Geltendmachung von Nutzungsentschädigung vorgenommen. Dabei wurde betont, dass entgegen der Argumentation der Ehefrau die Verpflichtung zur Mitwirkung auch bei hoch strittigen familienrechtlichen Auseinandersetzungen, zur Reduzierung von Belastungen, besteht.