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OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2019 – 15 W 24/19 – “Die Bestimmung des Erben durch den Erblasser“


Der Erblasser ist bei der Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen weitestgehend frei und kann insbesondere unbeschränkt über die Person des Erben bestimmen. Ausgeschlossen ist dabei jegliche Fremdbestimmung, d. h. der Erblasser kann es insbesondere nicht einem Dritten überlassen, wer Erbe sein soll. Eine entsprechende testamentarische Regelung ist nach
§ 2065 BGB unwirksam. Das OLG Hamm hatte nunmehr mit Urteil vom 21.02.2019 (15 W 24/19) über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem die Erblasserin zwar einen Erben eingesetzt hat (nämlich ihre Schwester), sie hat aber auf die Benennung eines Ersatzerben verzichtet und in dem notariellen Testament hierzu nur festgehalten: „Ersatzerben sind deren Rechtsnachfolger.“ Da die als Erbin eingesetzte Schwester beim Todesfall bereits verstorben war und selbst ein Testament errichtet hatte, in welchem sie ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt hatte, musste das OLG entscheiden, ob die Einsetzung der Rechtsnachfolger als Ersatzerben wirksam ist, mit der Folge, dass der Ehemann Alleinerbe der Schwester ist oder ob insoweit die gesetzliche Erbfolge eingreift.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass die Ersatzerbfolge durch die Einsetzung der Rechtsnachfolger wirksam geregelt wurde. Denn damit hat die Erblasserin selbst die erforderliche Bestimmung des Erben/Ersatzerben vorgenommen, auch wenn diese davon abhängig war, ob und in welcher Form der zunächst berufene Erbe (die Schwester der Erblasserin) selbst testiert. Die Erblasserin hat sich dabei nach Auffassung des OLG auch nicht ihrer eigenen Verantwortung zur Bestimmung des Erben entzogen, denn der Zweck, dass der nach dem Tod des zunächst vorgesehenen Erben verbleibende Nachlass dem Erbeserben anfällt, verstoßen niemals gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich auch, dass es der allgemein anerkannten Rechtsprechung entspricht, dass für den Fall, dass der von dem Erblasser ausgewählte Erbe verstorben ist und es an einer ausdrücklichen Bestimmung eines Ersatzerben fehlt, im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden kann, dass an der Stelle des berufenen und vorverstorbenen Erben dessen Abkömmlinge treten sollen.

Die Auffassung des OLG Hamm ist nicht ganz unumstritten, denn das OLG Frankfurt hat im Jahr 1999 in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass es gegen § 2065 BGB verstößt, wenn als Nacherbe die Person eingesetzt wird, die von dem Vorerben selbst testamentarisch zu seinen Erben bestimmt wird. Allerdings hat das OLG Frankfurt seine Auffassung nicht begründet und es sprechen auch die besseren Argumente dafür, dass eine entsprechende Erbeinsetzung wirksam ist. Gleichwohl ist generell davon abzuraten, dass der Erblasser keine konkreten Personen benennt sondern die Bestimmung des Erben Dritten überlässt oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.