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OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2025 – 12 UF 122/25 – „Der Streit um die Familienwohnung„
Durch das Oberlandesgericht Hamburg war in einem Beschluss vom 11.10.2025 – 12 UF 122/25 (FamRZ 2026, 597) über wechselseitige Anträge auf Zuweisung der alleinigen Nutzung der (durch beide Ehegatten angemieteten) Ehewohnung in der Trennungszeit, gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB, zu entscheiden. In der 1. Instanz waren beide Anträge abgewiesen worden mit der Begründung, dass keine Seite eine „unbillige Härte“ nachweisen könne. In der Ehewohnung haben noch die beiden volljährigen Kinder der Beteiligten gewohnt, es ist zur zeitweiligen, auch räumlichen Trennung und auch zu Strafanzeigen wegen Beleidigung und Ausspähung von Daten gekommen, die Einzelheiten haben sich jedoch nicht aufklären lassen.
Im Beschwerdeverfahren wurde der Ehefrau die zukünftig alleinige Nutzung der Ehewohnung zugewiesen. Tragende Begründung war, dass auch die volljährigen Kinder der Beteiligten schutzwürdig sind, deren Belange in die Entscheidung einbezogen werden müssen. Es wurde hierzu festgestellt, dass nicht nur die Anwendung körperlicher Gewalt ein Zuweisungsgrund sein kann, sondern auch, soweit „schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen bestehen und die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist.“ Die diesbezüglichen Streitigkeiten und der rücksichtslose Umgang miteinander waren dokumentiert, die Kinder hatten sich im Hinblick auf ihren Lebensmittelpunkt und die jeweilige Ausbildung eindeutig positioniert, im Sinne der weiteren alleinigen Nutzung der Wohnung zusammen mit der Kindesmutter.