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BGH, Urteil vom 16.07.2024 – VI ZR 188/22 – „Der merkantile Minderwert und die Umsatzsteuer“


Es ist in jüngster Zeit öfter im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs, welches Bestandteil von Betriebsvermögen ist, dem Vorsteuerabzug unterliegt, durch die Haftpflichtversicherung eines Schädigers ein Mehrwertsteuerabzug bei der Wertminderung vorgenommen worden. Es war nunmehr durch den Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 16.07.2024 – VI ZR 188/22 über die Berechnung der Wertminderung bzw. der Berücksichtigung der Umsatzsteuer hierbei zu entscheiden.

Der Ansatz des Bundesgerichtshofes ist insoweit, dass im Falle auch der vollständig ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur ein Minderwert im Verkaufsfalle verbleiben kann. Für die Geltendmachung dieser Wertminderung kommt es, nach Bestätigung des Bundesgerichtshofes nicht darauf an, dass tatsächlich ein Verkauf stattfindet. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird ausgeführt, dass unabhängig davon, ob ein Unternehmer oder eine Privatperson betroffen ist, die Wertminderung aus dem Netto-Wiederbeschaffungswert gerechnet werden muss, sodann auch kein Abzug eines Mehrwertsteueranteils an der Wertminderung zu erfolgen hat. Sollte jedoch, nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes, die Wertminderung aus dem Brutto-Wiederbeschaffungswert berechnet worden sein, ist die Wertminderung anteilig zu kürzen, da im Übrigen der Geschädigte am Schadensfall verdienen würde, dieser insgesamt einen höheren Gegenwert (reduzierter Wiederbeschaffungswert zuzüglich Wertminderung) zur Verfügung hätte.