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Landgericht Aachen, Urteil vom 6. Juli 2023 – 12 O 398/22 – „Der (lohnende) Dashcam-Einsatz „


Durch das Landgericht Aachen war in einem Urteil vom 6. Juli 2023 – 12 O 398/22 (DAR 2023, 629) über die Haftung im Zusammenhang mit einem Unfall im innerstädtischen Bereich zu entscheiden. Grundlage war eine seitliche Berührung zweier Fahrzeuge, welche auf parallel nebeneinander führenden Fahrspuren durch eine Kurve gefahren sind. Jeder der Unfallbeteiligten hat geltend gemacht, der Unfallgegner habe den eigenen Fahrstreifen verlassen. Im Fahrzeug des Klägers befand sich ein Beifahrer, welcher jedoch keine verlässlichen Angaben zur eigenen Fahrweise des Fahrzeugführers machen konnte. Der Beklagte befand sich allein in seinem Fahrzeug, wurde zusammen mit der Haftpflichtversicherung für seinen Pkw auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Im Beklagten-Fahrzeug befand sich eine Dashcam, deren Aufzeichnung des Unfalls in Augenschein genommen wurde. Aus der Aufzeichnung der Dashcam hat sich eindeutig ergeben, dass der Unfall allein durch den Kläger, durch einen verkehrsordnungswidrigen Fahrstreifenwechsel verschuldet wurde, weshalb die Klage abgewiesen worden ist.

Das Landgericht Aachen hat sich mit der Verwertbarkeit der Aufzeichnung auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten befasst, ist jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15. Mai 2018, DAR 2018, 498) zum Ergebnis gelangt, dass das berechtigte Interesse an der Abwehr unbegründeter Ansprüche bzw. Durchsetzung berechtigter Interessen sowie der materiellen Wahrheitsfindung den Vorrang genießt.