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OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2019 – 17 UF 118/19 – “Der „gefährliche Auszug““


Durch die gesetzlichen Regelungen in besonderer Weise geschützt wird die Nutzung der so genannten Ehewohnung, die Räume, welche durch die Ehegatten zuletzt gemeinsam, vor der Trennung, als Wohnung genutzt worden sind. Während des Getrenntlebens ergeben sich Regelungen insoweit aus § 1361b BGB. Es wird jedoch durch § 1361b Abs. 4 BGB geregelt, dass im Falle eines Auszuges nach Ablauf von sechs Monaten ohne dass „gegenüber dem anderen Ehegatten die ernstliche Rückkehrabsicht bekundet wurde“ unwiderlegbar vermutet wird, dass dem verbleibenden Ehegatten die Nutzung alleine überlassen worden ist, eine Rückkehr bleibt dann ausgeschlossen.

Durch das OLG Stuttgart war in einem Beschluss vom 24.7.2019 – 17 UF 118/19 über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach die vor der Trennung genutzten Räume aus einer Haupt- und einer Einliegerwohnung bestanden. Zum Zwecke der Trennung hat der Ehemann zunächst die Einliegerwohnung genutzt, die Ehefrau verblieb in der Hauptwohnung. Später ist der Ehemann dann in eine angemietete Wohnung umgezogen, hat jedoch Schlüssel zur Einliegerwohnung behalten und dort auch Gegenstände zurückgelassen. Nach Ablauf von 6 Monaten hat der Ehemann erklärt, er wolle wieder in die Einliegerwohnung einziehen, ihm sei die weitere Wohnung gekündigt worden.

Durch das Oberlandesgericht Stuttgart wurde zunächst entschieden, dass in vergleichbarer Situation für den verbliebenen Ehegatten, aufgrund der Forderung zum Wiedereinzug, ein Feststellungsinteresse dazu besteht, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung gemäß § 1361b Abs. 4 BGB bereits die Vermutung der endgültigen alleinigen Überlassung besteht. Weiter wurde entschieden, dass es sich im Falle der bloßen Feststellung nicht um die Zuweisung der Wohnung handelt, welche alleine im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens anfechtbar wäre. Die Entscheidung zeigt, dass ein Umzug zum Zwecke der räumlichen Trennung gut überlegt werden muss, da sich hieraus für die weitere Nutzung gravierende Folgen ergeben.