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BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25 – „Der (erfreuliche) zweite Unfall


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25 (zfs 2026, 383) über die Grundlagen einer fiktiven Schadensabrechnung bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu entscheiden. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass ein Pkw zu-nächst durch ein herabfallendes Garagentor beschädigt wurde, die Haftung der Gegenseite war dem Grunde nach unstreitig, ein Schadensgutachten hat einen Wiederbeschaffungswert von EUR 2.900,00 und einen Restwert von EUR 685,00 ergeben. Der Schadensverursacher hat dagegen lediglich EUR 860,00 außergerichtlich reguliert und nicht EUR 2.215,00, die Klägerin hat restliche EUR 1.355,00 gerichtlich geltend gemacht und in den vorangehenden Instanzen wurde die Klage jeweils abgewiesen.

Es wurde der Kläger-Pkw, ohne Reparatur, durch einen nachfolgenden Verkehrsunfall, weitergehend beschädigt. Aus dem diesbezüglichen Gutachten hat sich unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schadens, ein Wiederbeschaffungswert von EUR 2.100,00 bei einem Restwert von EUR 200,00 ergeben. Auf dieser Grundlage wurde abgerechnet, die Klägerin hat ihren Pkw für EUR 200,00 verkauft, EUR 1.900,00 von der gegnerischen Versicherung für den 2. Schadensfall erhalten.

Die Vorinstanzen haben zugrunde gelegt, dass es sich bei der späteren Schadensregulierung um einen „mühelos erlangten“ höheren Restwert gegenüber dem Schadensgutachten mit EUR 860,00 handelt und im Übrigen die Klägerin durch den Schadensfall unberechtigt verdienen würde, da diese anstatt des ursprünglichen Wiederbeschaffungswertes von EUR 2.900,00 insgesamt EUR 4.315,00 erhalten würde.

Dem wurde von Seiten des Bundesgerichtshofes widersprochen. Ein Vorteilsausgleich war nicht durchzuführen, da kein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Schadensfällen besteht. Weiter ist nicht feststellbar, dass im Falle einer unbegründet erlangten Ersatzleistung dies zulasten der Beklagten/Schadensverursacher im 1. Schadensfall, geschehen würde. Ebenso ist es denkbar, dass für den 2. Schadensfall der Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt worden ist, eine diesbezügliche Belastung des 2. Schädigers entlastet je-doch nicht den Schädiger des 1. Schadensfalles. Insoweit wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht zurückverwiesen.