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BAG, Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09 – „Datenschutz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ”
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 16.11.2010 entschieden, dass der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte hat. Der Anspruch soll darüber hinaus nicht voraussetzen, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt.
Das Bundesarbeitsgericht stellt in der Entscheidung zugleich klar, dass dieses Einsichtsrecht nur dann besteht, wenn der Arbeitgeber die Personalakte noch aufbewahrt. Es ergibt sich aus dem Auskunftsanspruch aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Personalakten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus (vollständig) aufzubewahren.
Was aber noch vorhanden ist, muss dem ehemaligen Arbeitnehmer gegebenenfalls zur Einsicht vorgelegt werden, da dieser ein berechtigtes Interesse hat, kontrollieren zu können, ob der Arbeitgeber nicht unrichtige Daten über ihn aufbewahrt.