Project Description

BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 117/16 Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse gilt auch im Internet


Nach der Pressemitteilung Nr. 154/2017 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.10.2017 (I ZR 117/16) entschieden, dass werbende Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind. Im Streitfall hatte ein Verbraucherschutzverband einen mittelständischen Tabakhersteller auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der beklagte Tabakhersteller hatte auf seiner Internetseite Nutzer über das Unternehmen informiert, wobei die einzelnen Inhalte erst nach einer elektronischen Altersabfrage aufgerufen werden konnten. Im November 2014 befand sich auf der Startseite des Internetauftritts eine Abbildung, die vier gut gelaunte, lässig anmutende Personen zeigte, die Tabakerzeugnisse konsumierten.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung auf der Startseite unzulässig ist. Nach § 19 Tabakerzeugnisgesetz ist es verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in „Diensten der Informationsgesellschaft“ zu werben. Darunter fällt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.05.2017 – C-339/15) auch die Internetseite eines Unternehmens auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird. Nach dem Willen des EU-Gesetzgebers soll die Tabakwerbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden, die sich nicht an eine breite Öffentlichkeit wenden, was die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens nicht gewährleistet.

Die Entscheidung gilt zunächst einmal nur für Tabakhersteller, wird aber auch auf Online-Shops, die Tabakerzeugnisse vertreiben, Anwendung finden. Diese sollten daher auf ihrer Startseite sowie auf sonstigen frei zugänglichen Unterseiten ebenso wie Tabakhersteller jegliche Werbung vermeiden. Ob und in welchem Rahmen Werbung in einem nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglichen Internetauftritt (z.B. nach einem Kundenlogin, gegebenenfalls mit vorheriger Altersverifikation) zulässig ist, ist damit nicht entschieden und weiterhin offen. Möglicherweise ergeben sich aus den Urteilsgründen, die noch nicht vorliegen, weitere Anhaltspunkte.