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OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2023 – 13 UF 157/22 – „Das Wechselmodell im familiengerichtlichen Verfahren“


Durch das OLG Brandenburg war in einem Beschluss vom 29.03.2023 – 13 UF 157/22 (FamRZ 2023, 1643) darüber zu entscheiden, mit welchem Antrag bzw. in welcher Verfahrensart (Umgang oder Sorgerecht) die Abänderung eines Wechselmodelles geltend zu machen ist.

Zunächst wurde durch das OLG Brandenburg auf eine vorangehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2022, 601) verwiesen, wonach bei Vereinbarung eines Wechselmodelles in einem familiengerichtlichen Verfahren mit gerichtlicher Genehmigung zum Verfahrensabschluss ein Antrag auf Abänderung als Umgangsverfahren und nicht als Sorgerechtsverfahren zu führen ist.

Im vorliegenden Fall, welcher durch das OLG Brandenburg zu entscheiden war, hat es jedoch im vorangegangenen Verfahren hinsichtlich der vereinbarten Betreuung im Wechselmodell an einer richterlichen Billigung gefehlt. Diese Abweichung wurde von Seiten des OLG Brandenburg zum Anlass genommen, vorliegend auch einen Sorgerechtsantrag mit Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zur Abänderung der zunächst geschlossenen Vereinbarung als zulässig anzusehen. Die Entscheidung macht deutlich, welche Unsicherheiten im Zusammenhang mit einem Wechselmodell nach wie vor im familiengerichtlichen Verfahren bestehen.