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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2019 – I-3 Wx 182/19 – “Das Erbrecht des Ehegatten während des Scheidungsverfahrens“


Ehegatten steht ein gesetzliches Erbrecht zu, welches der Höhe nach zum einen vom Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) und zum anderen davon abhängig ist, ob und welche Verwandten des Erblassers neben ihm zu Erben berufen sind. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und sind Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. Das Erbrecht ist allerdings ausgeschlossen, sobald die Ehe geschieden ist.

Das OLG Düsseldorf musste sich nunmehr mit Beschluss vom 25.10.2019 – I-3 Wx 182/19 mit der Frage befassen, ob dem überlebenden Ehegatten bei einem anhängigen Scheidungsverfahren ein Erbrecht zusteht. In § 1933 BGB ist insoweit geregelt, dass das Erbrecht bereits erlischt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Ein Scheidungsantrag war im zu entscheidenden Fall gestellt, fraglich war aber, ob auch die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen.

Das Gericht musste daher prüfen, ob die Ehe gescheitert ist, also die Frage beantworten, ob zum Zeitpunkt des Todes die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr bestand und auch nicht erwartet werden konnte, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Daran hatte das OLG Zweifel, weil die Ehegatten zwar seit einiger Zeit getrennt lebten, die Ehefrau aber nach einem Schlaganfall des Erblassers kurz vor dessen Tod wieder zu ihm zurückkehrte und sich um dessen Pflege kümmerte. Damit hätten beide Ehepartner durch ihr Verhalten, die Ehefrau durch ihre Pflege und der Erblasser durch deren Annahme, zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht endgültig von ihrer Ehe distanziert hatten.

Im Ergebnis hat das OLG Düsseldorf demgemäß das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bejaht. Hätte der Erblasser etwas anderes gewollt, hätte er selbst aktiv werden und ein von der gesetzlichen Erbfolge abweichendes Testament formulieren können. Zwar hätte die Ehefrau in diesem Fall Pflichtteilsansprüche geltend machen können, diese sind aber deutlich geringer als der gesetzliche Erbteil. Während eines teilweise recht langwierigen Scheidungsverfahrens sollten sich Ehegatten daher Gedanken machen, ob sie ihre Erbfolge regeln, um unabhängig vom Vorliegen des gesetzlichen Ausschlusses des Ehegattenerbrechts Klarheit zu schaffen.