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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – “Das Bundesarbeitsgericht folgt dem Europäischen Gerichtshof im Urlaubsrecht weiter“


Nachdem der Europäische Gerichtshof vor einigen Monaten entschieden hat, dass den Arbeitgeber eine Initiativlast zur Gewährung von Urlaub nach § 7 BUrlG trifft, ansonsten der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers weder zum Jahresende noch zum Ende des Übergangszeitraums am 31.03. des Folgejahres erlischt, hat das Bundesarbeitsgericht nun – erwartungsgemäß – nachgezogen. In einer bislang nur in der Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung vom 19.02.2019 hat sich das Bundesarbeitsgericht für eine Rechtsprechungsänderung entschieden und sich der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, dass den Arbeitgeber unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs treffe. Der Arbeitgeber sei gehalten, “konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – aufgefordert, dies zu tun!“. Weiterhin muss der Arbeitgeber klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugs- und Übertragungszeitraums verfalle, wenn er nicht genommen wird.

Man wird wohl zukünftig so vorgehende müssen, das zu Jahresbeginn und im 3. Quartal die Arbeitnehmer unmissverständlich auf den Verfall des Urlaubs, wenn sie ihn nicht nehmen, hingewiesen werden und sicherstellen, dass diese Information auch zugeht. Ob das Bundesarbeitsgericht konkrete Vorgaben, wie und in welcher Häufigkeit und zu welchen Zeitpunkten eine entsprechende Information zu erfolgen hat, geäußert hat, wird erst nach Vorliegen der vollständigen Urteilsbegründung bekannt sein.