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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 04.11.2019 – 4 Ga 3/19 – “Brückenteilzeit im Blockmodell?“


Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgericht Hamburg sind während einer Brückenteilzeit auch sogenannte Blockmodelle, in denen der Arbeitnehmer in einem Block voll arbeitet, im anderen nicht, möglich. Im entschiedenen Fall beantragte die Klägerin die Verringerung ihrer Arbeitszeit für die Jahre 2020 bis 2022 um 25 % und insoweit eine blockweise Freistellung für jeweils volle 3 Monate (und voller Arbeitszeit für 9 Monate), bei einem verstetigt zu zahlenden reduzierten Entgelt (75 %). Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass auch ein Anspruch auf Brückenteilzeit im Blockmodell besteht und auch Eilbedürftigkeit gegeben sei, da bei einer Nichtentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten.

Das Arbeitsgericht Hamburg geht davon aus (wie das Bundesarbeitsgericht zur normalen Teilzeit nach § 8 TzBfG), dass Brückenteilzeit auch im Blockmodell möglich ist. Ob dies auch die oberinstanzlichen Gerichte so sehen werden, ist offen.