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BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – “BGH verurteilt einen eBay-Verkäufer zum Schadenersatz wegen Preismanipulation


Mit Urteil vom 24.08.2016 (VIII ZR 100/15) hat sich der Bundesgerichtshof mit den Rechtsfolgen des so genannten Shill Bidding im Rahmen von eBay-Auktionen befasst. Dabei manipuliert der Verkäufer eine Auktion dergestalt, dass er selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter über ein anderes eBay-Nutzerkonto Fremdgebote überbietet, um so einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Im streitgegenständlichen Fall gab es neben dem späteren Käufer nur Eigenangebote des Verkäufers über ein zweites eBay-Konto. So wurde der Kaufpreis für einen VW Golf vom Startpreis von EUR 1,00 auf bis EUR 17.000,00 hochgetrieben. Der Käufer ist der Auffassung, er habe das Fahrzeug für EUR 1,50, den auf EUR 1,00 folgenden nächst höheren Bietschritt erworben, da er ohne die unzulässigen Eigengebote des Verkäufers die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe gewonnen hätte. Er verlangt demnach vom Verkäufer, der das Fahrzeug anderweitig veräußert hat, Schadenersatz in Höhe des Marktwerts des Fahrzeugs (EUR 16.500,00).

Der BGH gibt dem Käufer Recht und hat ihm Schadenersatz in geltend gemachter Höhe zugesprochen. Der Verkäufer hat dadurch, dass er die Auktion mit einem Anfangspreis von EUR 1,00 startete, ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit Höchstbietender sein wird. Mit den über ein zusätzliches Benutzerkontos abgegebenen Eigengeboten konnte der Verkäufer von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammt daher vom Käufer. Es betrug allerdings nur EUR 1,50. Denn auch wenn er sein Maximalangebot zuletzt auf EUR 17.000,00 erhöhte, beschränkte sich der Inhalt seines Angebots auf das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbewerber jeweils nächst höhere Gebot. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von EUR 1,00 auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von EUR 1,50 Höchstbietender.

Der Verkäufer hätte das Fahrzeug also zum Preis von EUR 1,50 liefern müssen. Da er dies nicht mehr kann, ist er dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Fall zeigt, dass es nicht nur gegen die eBay-AGB verstößt, Gebote auf eigene Auktionen abzugeben, sondern dieses Verhalten auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Abgesehen davon kann das Shill Bidding auch strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.