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BGH, Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17 BGH verpflichtet jameda zur Löschung von Arzt-Profilen


Noch im Jahr 2014 hat der BGH entschieden, dass jameda Ärzte auch ohne deren Zustimmung auf der Plattform veröffentlichen darf, dies nebst Bewertung durch Kunden. Von dieser Entscheidung ist der BGH nunmehr mit Urteil vom 20.02.2018 (VI ZR 30/17) teilweise abgerückt und hat jameda aufgrund einer Änderung des Geschäftsmodells zur Löschung eines Ärzte-Profils verpflichtet.

Hintergrund der Rechtsprechungsänderung war, dass sich jameda anders als im Jahr 2014 nicht mehr neutral verhalten hat, sondern mit seinem Geschäftsmodell die für Werbung bezahlenden Ärzte begünstigt. Denn beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes wurden daneben als „Anzeige“ gekennzeichnete Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Bei Ärzten, die sich kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben wurden demgegenüber keine Konkurrenten eingeblendet. Da jameda damit nicht mehr neutraler Informationsmittler sei, kann nach dem Urteil der Betreiber der Plattform die auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der klagenden Ärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten nur noch mit geringerem Gewicht geltend machen. Im vorliegenden Fall führt dies aus Sicht des BGH zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der klagenden Ärztin, so dass ihr ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten zuzubilligen sei.

Jameda hat nach dem Urteil angekündigt, zu reagieren und das Geschäftsmodell wieder zu ändern, so dass abzuwarten bleibt, ob künftig tatsächlich ein Löschanspruch für Ärzte rechtlich durchgesetzt werden kann. Insoweit wird voraussichtlich nur ein weiteres Gerichtsverfahren Klarheit bringen.