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BGH, Urteil vom 17.07.2026, Az.: V ZR 162/25  BGH erleichtert den Einbau von Klima-Splitgeräten in Wohnungseigentumsanlagen


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung verlangen kann, auf seinem Balkon ein Klima-Splitgerät einzubauen. Im entschiedenen Fall hatte die Eigentümerversammlung den Antrag abgelehnt. Das Landgericht ersetzte den fehlenden Gestattungsbeschluss. Der BGH folgt dem Landgericht und weist die Revision der beklagten WEG zurück.

Da für die Leitungen die Außenfassade durchbohrt werden musste, handelte es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die ein Eigentümer nicht eigenmächtig vornehmen kann. Er benötigt einen Gestattungsbeschluss, er bei einer Ablehnung der WEG gerichtlich durchsetzen muss.

Klima-Splitgeräte gehören zwar nicht zu den gesetzlich privilegierten Maßnahmen, etwa zur Barrierefreiheit oder zum Laden von Elektrofahrzeugen nach § 20 Abs. 2 WEG. Ein Anspruch auf Gestattung kann aber nach § 20 Absatz 3 WEG bestehen, wenn andere Eigentümer durch die geplante Veränderung nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden oder die beeinträchtigten Eigentümer einverstanden sind. Maßgeblich ist, ob sich ein anderer Eigentümer bei objektiver Betrachtung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Dabei sind sowohl das Interesse der Nachbarn am Erhalt des bisherigen Gebäudezustands als auch das Interesse des bauwilligen Eigentümers zu berücksichtigen. 

Die bloße Befürchtung, die Klimaanlage könne später Lärm verursachen, reicht regelmäßig nicht aus, um bereits den Einbau abzulehnen. Entscheidend ist, ob das vorgesehene Gerät fachgerecht montiert und grundsätzlich so betrieben werden kann, dass unzumutbare Belästigungen vermieden werden. Nur wenn schon vor der Installation feststeht, dass die maßgeblichen Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können, darf die Zustimmung aus diesem Grund verweigert werden.

Im konkreten Fall war das Gerät für den deutschen Markt zugelassen und grundsätzlich geeignet, die einschlägigen Lärmwerte einzuhalten. Zudem lag das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter vom geplanten Standort entfernt. Verursacht die Anlage nach dem Einbau dennoch unzumutbaren Lärm, übermäßige Wärme oder Schäden durch Kondenswasser, bleiben die übrigen Eigentümer geschützt. Sie können technische Nachbesserungen oder zeitliche Betriebsbeschränkungen verlangen. Auch die Gemeinschaft kann nachträglich Nutzungsregeln beschließen. Die Kosten für Einbau, Betrieb und erforderliche Folgemaßnahmen trägt grundsätzlich der Eigentümer, der die Klimaanlage installieren lässt.

Das Urteil stärkt damit die Rechte von Wohnungseigentümern, die eine fachgerecht geplante Klimaanlage einbauen möchten. Es erlaubt jedoch weder einen Einbau ohne vorherige Gestattung noch einen Betrieb, der die Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt.