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BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – „BGH entscheidet zur Haftung der Eltern beim Filesharing„
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 30.03.2017 (I ZR 91/16) in einem weiteren Fall mit der Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder im Rahmen des so genannten Filesharing befasst.
In dem streitgegenständlichen Fall wurden die Beklagten als Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen und haben sich damit verteidigt, ihre drei volljährigen Kinder hätten jeweils eigenständig Zugang zum Internet gehabt und sie wüssten zwar, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe, weigerten sich jedoch, den Namen des verantwortlichen Kindes preiszugeben. Der Bundesgerichtshof hat dieser Verteidigungsstrategie nunmehr eine Absage erteilt und darauf hingewiesen, dass der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet sei, welche Kenntnisse er über die Verletzungshandlung gewonnen habe. Dem hätten die Beklagten nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat, nicht preisgegeben haben. Die Benennung des Kindes sei den Eltern auch zumutbar. Da dies nicht geschehen sei, seien die Eltern ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen und daher für den Urheberrechtsverstoß verantwortlich.