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OLG Hamm, Urteil vom 27.1.2011 – 18 U 81/09 – „Beweislast für die unvollständige Ablieferung des Gutes nach der CMR”
Nach allgemeinen Beweislastregeln trägt grundsätzlich der Anspruchssteller die Beweislast für sämtliche Umstände die zu einem Schaden geführt haben. Bei Fehlmengen nach einem Warentransport bedeutet dies, dass den Auftraggebern die Beweislast für einen Verlust des Gutes während der Obhutszeit des Frachtführers trifft. Nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 27.1.2011 – 18 U 81/09) gilt dies auch dann, wenn auf den von beiden Parteien vorgelegten Frachtbriefen der Empfänger eine Fehlmenge vermerkt hat. Nach Artikel 30 CMR könne sich der Frachtführer bei vorbehaltlosem Empfang der Waren zwar auf eine gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit der Waren berufen. Im Umkehrschluss gelte jedoch keine Beweislastumkehr für den Fall eines durch den Empfänger erklärten Vorbehalts. Eine derartige Beweislastumkehr sei von Artikel 30 CMR nicht gewollt.
Das OLG Hamm hat damit diese bislang umstrittene Rechtsfrage zumindest vorläufig entschieden. Ob sich der BGH sowie andere Gerichte der Auffassung anschließen bleibt abzuwarten. Unabhängig hiervon kann beiden Parteien eines Frachtvertrags nur dringen angeraten werden, sämtliche Umstände im Zusammenhang mit dem Frachtvertrag ausreichend zu dokumentieren. Auch wenn den Auftraggeber nach der Entscheidung des OLG Hamm die Beweislast trifft, konnte im vorliegenden Fall dieser Nachweis auch erbracht werden, da zur Überzeugung des Gerichts feststand, dass beim Empfang die eingehenden Waren unmittelbar nach Anlieferung im Beisein des Fahrers kontrolliert wurden und der Fehlbestand sofort dokumentiert und dies auch auf dem Lieferschein vermerkt wurde.