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LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2018 – 12 TaBV 23/18 – “Betriebsrat hat Anspruch auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Gehaltslisten“


Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 HS 2 BetrVG einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bruttogehaltslisten des Betriebes. Diese Listen müssen dem Betriebsrat indes nicht ausgehändigt werden, auch darf er keine Kopien anfertigen, sondern sich allenfalls Notizen machen.

In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wurde nun festgestellt, dass die Bruttolohnlisten mit Namen vorgelegt werden müssen und der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, anonymisierte Bruttolohn- und -gehaltslisten vorzulegen. Der Arbeitgeber dort hatte sich auf datenschutzrechtliche Vorgaben und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer berufen, dies wurde vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen aber nicht als durchgreifend erachtet und stattdessen argumentiert, dass die Einsichtnahme durch den Betriebsrat datenschutzrechtlich gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG gerechtfertigt sei. Die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung aus § 80 BetrVG durch den Arbeitgeber begründe auch die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1c DSGVO.

Die sich stellende Rechtsfrage ist nicht abschließend entschieden, das Bundesarbeitsgericht wird den Fall wohl höchstrichterlich zu entscheiden haben.