Project Description

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2020 – II-3 WF 139/19 – “Betreuung eines achtjährigen Kindes und Erwerbsobliegenheit“


Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines Verfahrens wegen nachehelichen Unterhalts, Rückstand und laufende Zahlung, hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 18.08.2020 – II-3 WF 139/19 (FamRZ 2021, 1620) mit der Frage zu beschäftigen, welche Kriterien für den Umfang der Erwerbsobliegenheit eines betreuenden geschiedenen Ehegatten als Unterhaltsberechtigten heranzuziehen sind.

Im Ergebnis wurde durch das OLG Düsseldorf bestätigt, dass eine Erwerbstätigkeit der unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehefrau, im Umfang von ca. 3/4 einer vollschichtigen Tätigkeit unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Zunächst wurde darauf verwiesen, dass nicht nur die Drittbetreuung in der Schule sondern auch notwendige Wegzeiten berücksichtigt werden müssten. Nach dem Sachverhalt hatte der Unterhaltsverpflichtete vorgeschlagen, er könne den morgendlichen Weg des Kindes zur Schule übernehmen, soweit die Kindesmutter das achtjährige Kind entsprechend früh zu ihm bringt, sodass diese früher ihre Arbeitstätigkeit aufnehmen kann. Unter Berücksichtigung der Belange des minderjährigen Kindes wurde dieser Vorschlag durch das OLG Düsseldorf als unangemessen angesehen, da dies eine sehr hohe Belastung für das Kind bedeutet hätte. Weiter sind nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf auch außerschulische Aktivitäten hinsichtlich des Zeitaufwandes zu berücksichtigen, insbesondere, soweit das Kind nicht in der Lage ist, die entsprechenden sportlichen oder musischen Aktivitäten ohne Beteiligung der Kindesmutter, beispielsweise für die Wegstrecken, wahrzunehmen.

Die Entscheidung zeigt, dass es ab einem Alter von drei Jahren in Bezug auf den Umfang einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, Grundlage für die Berechnung von Ehegattenunterhalt, auf die jeweiligen Umstände, welche vorzutragen sind, ankommt.