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BGH, Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 616/15– “Betreuerbestellung mit Hindernissen


Soweit eine volljährige Person aufgrund Alters oder gesundheitlicher Gründe nicht in der Lage ist die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, ist eine „Vertretung“ erforderlich. Es kann hierzu entweder in einem gerichtlichen Verfahren, welches durch eine Anregung eingeleitet werden kann, ein Betreuer bestellt werden oder es hat der Betroffene selbst vorgesorgt, durch eine (notariell beurkundete) Vorsorge-/Generalvollmacht.

Es hatte nunmehr der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 616/15 über das Verhältnis zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuerbestellung zu entscheiden. Der Betroffene, Jahrgang 1935, war aufgrund Demenz/Alzheimer-Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig, dies war durch Gutachten festgestellt. Weiter lag eine Vorsorgevollmacht vom 12.12.2014, notariell beurkundet, vor. Die Vorinstanzen hatten aufgrund Einholung eines Gutachtens, welches die Geschäftsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Vollmachterstellung verneint hat, einen Berufsbetreuer bestellt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde derjenigen, welche als Bevollmächtigte in der Urkunde vom 12.12.2014 eingesetzt war.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Nicht mehr im Streit war, dass mangels Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde, durch Gutachten belegt, die Vorsorgevollmacht nicht wirksam ist. Dabei wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt, dass die gutachterliche Feststellung nicht dadurch entwertet wird, dass seitens des Notars keine Bedenken gegen die Errichtung der Urkunde bestanden, wobei sich dieser bei Beurkundung grundsätzlich von der Geschäftsfähigkeit überzeugen muss. Weiter wurde ausgeführt, dass bei Bestellung eines Betreuers im gerichtlichen Verfahren der Wunsch des Betroffenen Vorrang genießt. Allerdings ist diesem Wunsch dann nicht nachzukommen, soweit dies dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe.

Da die mit der Vollmacht vorgesehene Betreuerin erhebliche Barabhebungen von Konten des zu Betreuenden nicht erklären konnte, wurde ein Berufsbetreuer eingesetzt, dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt.

Die Entscheidung zeigt, dass allein das Vorliegen einer notariellen Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht ein Betreuungsverfahren nicht generell ausschließt. Zunächst ist bei Errichtung einer solchen notariellen Urkunde hinsichtlich der Dokumentation der Geschäftsfähigkeit, bei entsprechenden Umständen, besondere Sorgfalt anzuwenden. Für den Fall, dass Bedenken gegen einen Bevollmächtigten bestehen, kommen Anträge zum Betreuungsgericht mit Aussicht auf Erfolg in Betracht.