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OLG Oldenburg, Urteil vom 04.06.2018 – 1 Ss 83/18 – “Besuch der Waschanlage mit Folgen


Im Rahmen einer Sprungrevision war durch das OLG Oldenburg in einem Urteil vom 4.6.2018 – 1 Ss 83/18 (zfs 2018, 532) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach eine Autofahrerin beabsichtigte, über die – insoweit deutlich gekennzeichnete – Ausfahrt zu einer Waschstraße in diese hinein zu fahren. Dabei sowie beim Versuch die Waschstraße zu verlassen, ist die Autofahrerin mehrfach gegen Teile der Waschstraße gestoßen und hat sich trotz Ansprache durch eine Mitarbeiterin im Hinblick auf einen verursachten Schaden entfernt, ohne Personalien zum Zwecke der Schadensregulierung mitzuteilen. Durch die Vorinstanz, Amtsgericht, wurde die Autofahrerin wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB verurteilt zu einer Geldstrafe sowie mit Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperre von neun Monaten.

Im Rechtsmittel wurde geltend gemacht, bei der Waschstraße hätte es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum gehandelt, deshalb sei die dortige Schadensverursachung (Reparaturkosten von EUR 1.600,00) nicht tatbestandsmäßig. Insoweit wurde durch das OLG Oldenburg unter Hinweis auf allgemeine Abgrenzungskriterien ausgeführt, dass immer dann eine öffentliche Verkehrsfläche vorliegt, soweit für eine unbestimmte Anzahl von Personen, insbesondere ohne konkrete Kontrolle oder persönliche Beziehung zum Berechtigten, die Nutzung zugelassen sei. Dies trifft auch auf die Waschstraße zu. Etwas anderes hätte nach Auffassung des OLG Oldenburg nur dann gegolten, soweit bereits die Bewegung des Fahrzeuges mittels Einrichtung der Waschstraße, nicht aus eigener Kraft, eingesetzt hätte.