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BGH, Beschluss vom 12.09.2018 – XII ZB 384/17 – “Besonderer Betreuungsbedarf im Elternunterhalt


In einem Beschluss vom 12.09.2018 – XII ZB 384/17 (FamRZ 2018, 1903 ff.) hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem weiteren Aspekt des Elternunterhalts zu befassen. In dem zu entscheidenden Fall hat das Sozialamt aus übergegangenem Recht zwei Kinder der Hilfsbedürftigen Mutter, welche in einem Alten- und Pflegeheim gewohnt hat, auf rückständigen Elternunterhalt in Anspruch genommen. Im streitgegenständlichen Zeitraum ergab sich eine Erhöhung der Betreuungskosten, da die von Geburt gehörlose Mutter in einer besonderen Wohngruppe für Gehörlose des Alten- und Pflegeheims untergebracht wurde, mit höheren Pflegekosten (ca. EUR 500,00 monatlich), welche nicht über Dritte, auch nicht über die Pflegeversicherung abgedeckt waren.

In I. Instanz wurde die Forderung an rückständigen Elternunterhalt im Wesentlichen abgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Kinder im Wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Durch den BGH wurde das amtsgerichtliche Urteil vom Ergebnis her im Wesentlichen wiederhergestellt.

Zunächst wurde durch den Bundesgerichtshof auf Grundlage früherer Entscheidungen bestätigt, dass sich der Bedarf eines pflegebedürftigen Elternteils aus den Heimkosten zuzüglich Taschengeld zusammensetzt. Weiter wurde auf Grundlage früherer Entscheidungen bekräftigt, dass zwar nur die Unterbringung in einem einfachen Alten- und Pflegeheim, den dort entstehenden Kosten, begründet ist, aufgrund der fehlenden eigenen Mittel zur Bedarfsdeckung. Allerdings wurde weiter auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung bestätigt, dass sich ein unterhaltspflichtiges Kind hierauf nicht berufen kann, soweit das Heim zunächst unter dem Gesichtspunkt der eigenen Kostendeckung, über vorhandene Mittel bzw. Einkünfte der Eltern ausgewählt wird oder die unterhaltsverpflichteten Kinder an der Auswahl des Heim selbst beteiligt waren, dieses zumindest gebilligt haben, sodass bei späterer Beanstandung der Kosten ein widersprüchliches Verhalten vorläge.

Die höheren Kosten in der besonderen Wohngruppe für Gehörlose ergaben sich aus der Qualifikation des Pflegepersonals und, wie in der Entscheidung festgestellt, aus dem insoweit höheren Zeitaufwand zur Kommunikation in der Gebärdensprache. Dieser höhere Kostenaufwand wurde als gerechtfertigt angesehen, damit grundsätzlich als Basis für die Inanspruchnahme auf den Elternunterhalt herangezogen. Überprüft wurde, dass eine Erstattung über die Pflegeversicherung, durch eine höhere Pflegestufe, zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. für den betroffenen Zeitraum, nicht zu erlangen war. Sodann hat der Bundesgerichtshof jedoch festgestellt, dass der Inanspruchnahme der Kinder eine Einschränkung für den Regress des Sozialhilfeträgers nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII, aufgrund unbilliger Härte im sozialrechtlichen Sinne, entgegensteht. Begründet wurde dies sinngemäß damit, dass die Teilnahme des pflegebedürftigen Elternteils an sozialen Kontakten gesellschaftliche Aufgabe ist, lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der insoweit höheren Kosten in der Pflegeversicherung noch nicht geschaffen waren, sodass es sozialrechtlich unbillig wäre, für diesen Umstand die unterhaltspflichtigen Kinder in die Verantwortung zu nehmen.