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BGH, Urteil vom 08.07.2022 – V ZR 202/21 – “Beschlussersetzungsklage nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zulässig“


Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes am 01.12.2020 hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Auch eine Beschlussersetzungsklage ist nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gab es eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus zwei Eigentümern. Im Dezember 2020 wurde vom Kläger eine Beschlussersetzungsklage eingereicht und gegen den anderen Eigentümer und nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass eine solche Klage, die nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben wird, unzulässig ist. Wenn eine Klage gegen die falsche Partei erhoben wird, so reicht eine Rubrumsberichtigung nicht aus, vielmehr ist ein Parteiwechsel vorzunehmen. Jedoch hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ein Parteiwechsel stattgefunden, da dies im Berufungsrechtszug konkludent geschehen ist, nachdem in einem Schriftsatz ausgeführt ist, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Partei ist. Nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ist damit penibel darauf zu achten, dass die Klage gegen den richtigen Beklagten eingereicht wird. Dies gilt insbesondere auch für die Anfechtungsklage, welche im Gegensatz zur Beschlussersetzungsklage an eine einmonatige Frist gebunden ist. Ein Parteiwechsel nach Ablauf dieser Frist würde in den Fällen der Beschlussanfechtungsklage nicht mehr helfen.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass in Fällen der verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. In einer Zweiergemeinschaft führt dies dazu, dass die Gemeinschaft nur von dem anderen verbliebenen Wohnungseigentümer vertreten wird. Denn der Kläger als Prozessgegner ist von der Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen. Die Bestellung eines Prozesspflegers im Hinblick auf den Ausschluss der Vertretung durch den Kläger ist nicht nötig, so der BGH.