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Berücksichtigung der Betreuungsleistung im Ehegattenunterhalt


Nach einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2022, 621; NJW 2022, 2470) kann bei Geltendmachung von Ehegattenunterhalt und der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder durch den Unterhaltsberechtigten dessen Naturalunterhalt für ein gemeinsames Kind unterhaltserhöhend berücksichtigt werden. Zur Berechnungsweise wird nach dieser Rechtsprechung der Kindesunterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile berechnet und davon abgezogen, was durch den Barunterhaltsschuldner als Kindesunterhalt effektiv bezahlt wird. Die verbleibende Differenz wird als Naturalunterhaltsleistung des betreuenden Elternteils in der Berechnung des Ehegattenunterhalts abgezogen, als eigene Unterhaltsleistungen für ein gemeinsames Kind, wodurch sich der Ehegattenunterhalt entsprechend erhöht.

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird bisher nicht allgemein angewandt, so wurde beispielsweise durch das OLG Bamberg in einem Beschluss vom 06.06.2024 – 2 UF 222/23 (NJW 2024, 2330) ausgeführt, dass diese neuere Rechtsprechung durch das OLG Bamberg nicht angewandt wird, wobei tragende Begründung der Entscheidung vom 06.06.2024 eine Unterhaltsverwirkung gewesen ist. Insoweit ist eine weitere Entwicklung zu den Grundlagen der Berechnung von Ehegattenunterhalt bei Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes abzuwarten.