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BGH Beschluss vom 18.05.2022 – XII ZB 325/20 – “Berechnung zum Kindesunterhalt bei Einkünften beider Eltern“


Durch den Bundesgerichtshof wurde in einem Beschluss vom 18. Mai 2022 – XII ZB 325/20 zu verschiedenen Fragen der Berechnung von Kindesunterhalt Stellung genommen. Ein wesentlicher Teil der Entscheidung befasst sich mit der Frage, wie der Umstand einer mietfreien Nutzung einer im Miteigentum der Eltern stehenden Immobilie (auch) durch minderjährige Kinder, soweit ein Elternteil mit diesen im Objekt verblieben ist, in einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Hierzu wurde durch den Bundesgerichtshof, abweichend von anderen Auffassungen, entschieden, dass jedenfalls ohne gesonderte Vereinbarung der Eltern sich aus dem Umstand der Nutzung einer gemeinsamen Immobilie auch durch minderjährige Kinder keine Änderung beim Kindesunterhalt ergibt, insbesondere keine teilweise Deckung des Unterhaltsbedarfs nach den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle. Vielmehr wurde entschieden, dass eine Beteiligung bzw. Berücksichtigung des Wohnvorteils ausschließlich auf der Ebene der Ehegatten/Eltern zu klären ist.

Ein weiterer Teil der Entscheidung, im konkreten Fall bezogen auf die Aufteilung eines sogenannten Mehrbedarfs (z.B. Schulgeld) zwischen den Eltern, im Verhältnis deren Leistungsfähigkeit, betrifft die Fortsetzung einer früheren Rechtsprechung, wonach auf Seiten des betreuenden Elternteils, soweit dieser ebenfalls über Einkünfte verfügt, ein eigener Unterhaltsbetrag als Naturalunterhalt, als Unterhaltsbelastung des betreuenden Elternteils, zu berücksichtigen ist. Insoweit sind die Einkünfte beider Elternteile zusammenzurechnen, der sich daraus ergebende Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln und hiervon sodann der Barunterhalt des nicht betreuenden Elternteils abzuziehen. Die dann verbleibende Lücke ist der Anteil, welcher durch den betreuenden Elternteil im eigenen Haushalt, durch Naturalunterhalt, gedeckt wird, als Unterhaltsleistung an das Kind berücksichtigt werden muss, im konkreten Fall zur Berechnung des Anteils am Mehrbedarf. Diese Entscheidung setzt eine Änderung in der Rechtsprechung hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils fort, abzuwarten bleibt, ob dies insbesondere auch beim Ehegattenunterhalt zukünftig zu berücksichtigen ist.