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Amtsgericht Marbach, Urteil vom 20.03.2019 – 1 C 457/18 – “Bemessung der Wertminderung


Wird ein Kraftfahrzeug beschädigt, ist grundsätzlich anerkannt, dass trotz der Möglichkeit zur vollständigen (technisch einwandfreien) Reparatur als Ersatzanspruch die Erstattung einer Werteinbuße für den (theoretischen) Fall der Veräußerung als Wertminderung in Betracht kommt. In der Vergangenheit wurde für diese Schadensposition schematisch ein Anspruch ausgeschlossen, soweit ein Fahrzeug älter als fünf Jahre oder mit einer Laufleistung über 100.000 km betroffen war. Diese schematische Betrachtung wurde nach überwiegender Auffassung und Rechtsprechung aufgegeben, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Fahrzeugtechnik, mit erheblich verlängerter Nutzungsdauer, damit auch einhergehenden höheren Zeitwerten auch bei älteren Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit höherer Laufleistung.

Es verbleibt dann jedoch der Umstand, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Berechnungsmethode besteht, mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Insoweit hatte sich das Amtsgericht Marbach in einem Urteil vom 20.03.2019 – 1 C 457/18 (DAR 2019, 524) mit der berücksichtigungsfähigen Wertminderung bei einem Pkw, mit einem Fahrzeugalter von 62 Monaten und einer Laufleistung von 147.000 km zu beschäftigen. Der Wiederbeschaffungswert (Zeitwert auf dem Gebrauchtwagenmarkt) wurde mit EUR 21.000,00 eingeschätzt, die Reparaturkosten haben brutto EUR 18.137,16 betragen, es wurde repariert. Nach dem vorgerichtlich durch den Geschädigten eingeholten Gutachten wurde die Wertminderung mit EUR 1.400,00 angegeben, die gegnerische Versicherung hat EUR 350,00 erstattet.

Durch das Amtsgericht Marbach wurden die Grundlagen umfangreich dargelegt, durch die maßgebliche Rechtsprechung belegt. Danach wurde zunächst ausgeführt, dass starre Grenzen, in Bezug auf Fahrzeugalter und Laufleistung, nicht mehr zugrunde gelegt werden können, im Übrigen diese Schadenposition der Höhe nach der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO unterliegt. Es wurde weiter festgestellt, dass eine Vielzahl von Berechnungsmethoden besteht, bereits in einer außergerichtlichen Stellungnahme durch den beauftragten Gutachter dargelegt.

Sodann hat das Amtsgericht Marbach darauf Bezug genommen, dass die Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm (VersR 1962, 593 f.) durch den Bundesgerichtshof als Berechnungsmethode ausdrücklich gebilligt wurde, sowie mit entsprechenden weiteren Rechtsprechungshinweisen. Das Gericht hat sodann festgestellt, dass nach dieser Berechnungsmethode von einer Wertminderung in Höhe von EUR 1.644,42 auszugehen sei. Letztendlich wurde deshalb, auch mangels substantiierter Einwände gegen die einzelnen Berechnungen von Beklagtenseite, der geforderte Minderungsbetrag von insgesamt EUR 1.400,00, im Rahmen der Schadensschätzung bestätigt.