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OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 10.10.2017 – 2 WF 247/17 Begutachtungen zum Sorgerecht/Umgang


Im Falle streitiger Verfahren auf dem Gebiet des gemeinsamen Sorgerechtes, insbesondere zum Wohnort eines Kindes nach Trennung der Eltern (Aufenthaltsbestimmungsrecht) sowie auch in Verfahren wegen Regelung des Umgangs kommt die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens nach Beauftragung durch das Familiengericht in Betracht. Durch das OLG Frankfurt/M. war in einem Beschluss vom 10.10.2017 – 2 WF 247/17 (FamRZ 2018, 453) darüber zu entscheiden, ob gegen einen Beweisbeschluss mit Anordnung der Begutachtung eine Beschwerde zulässig ist.

In der Entscheidung des OLG Frankfurt/M. wurde zwar wiedergegeben, dass im Falle der Verletzung von Grundrechten, welche anderweitig nicht abwendbar ist, auch gegen einen Beweisbeschluss ein Rechtsmittel in Betracht kommt. Dies kann nach vorangehender Entscheidung (OLG Frankfurt/M. Entscheidung vom 8.12.2015, FamRZ 2016, 1799) auch dann gelten, soweit die Parteien vor Erlass eines Beweisbeschlusses nicht zur Person/Qualifikation des Sachverständigen angehört wurden.

Da vorliegend Gründe für eine ausnahmsweise zuzulassende Beschwerde nicht bestanden, ist es beim Grundsatz verblieben, dass diese verfahrensleitende Maßnahme, der Erlass des Beweisbeschlusses, auch hinsichtlich der Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens nicht eigenständig angreifbar ist.