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OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 – 11 WF 900/18 – “Begutachtung in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren/Gutachterkosten


Es hatte sich das OLG Nürnberg in einem Beschluss vom 22.08.2018 – 11 WF 900/18 (FamRZ 2019, 130) in einem Beschwerdeverfahren mit der Inanspruchnahme der Verfahrensbeteiligten auf hälftige Kosten einer Begutachtung in einem abgeschlossenen Umgangsverfahren zu befassen. Kern der Überprüfung war letztlich, ob die abgerechneten Gutachterkosten angemessen bzw. begründet sind, deshalb so hingenommen werden müssen.

Für ein schriftliches Gutachten zur Klärung der Frage, inwieweit ein Umgangskontakt zwischen dem Vater (Antragsteller) und seinem zum Beginn des Verfahrens achtjährigen Kind dem Kindeswohl entspricht, wurden Kosten von insgesamt EUR 12.108,99 in Rechnung gestellt zuzüglich Kosten für eine mündliche Erörterung von EUR 476,00, EUR 297,50 und nochmals EUR 476,00. Neben hälftigen Gerichtskosten von EUR 73,00 wurden die hälftigen Gutachterkosten durch die Staatskasse angefordert, aufgrund Kostenaufhebung, insgesamt EUR 6.715,75.

In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere Umgangsverfahren, wurde von Seiten des OLG Nürnberg zugrunde gelegt, dass bis zu einem Kostenbetrag von EUR 9.000,00, ohne Fahrtkosten, die Aufwendungen für ein Gutachten nicht überdurchschnittlich hoch seien, jedenfalls ohne Anzeigeverpflichtung des Gutachters. Dabei hat der Senat auf einen parallelen Fall verwiesen, bei welchem für das schriftliche Gutachten EUR 15.000 abgerechnet worden seien und tendenziell aufgrund der höheren fachlichen Anforderungen zur Begründung von Gutachten eine deutliche Steigerung der Kosten seit dem Jahr 2015 allgemein festzustellen sei.

Bei einem Umgangsverfahren ist stets mit Kostenaufhebung (jeder trägt die hälftigen Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten) zu rechnen. Auch im Vergleichsfalle und bei Beteiligung eines sogenannten Verfahrensbeistandes („Anwalt des Kindes“) beläuft sich das Kostenrisiko ohne Gutachten auf ca. EUR 1.200,00. Damit ist die Frage, ob eine Begutachtung durch das Gericht beauftragt wird oder nicht hinsichtlich der Verfahrenskosten entscheidend, das Kostenrisiko wird bei Beauftragung eines Gutachtens ca. verfünffacht. Dabei ist der Erkenntnisgewinn für die Entscheidung des Gerichts oft eher gering.