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BGH, Urteil vom 07.10.2025 – VI ZR 246/24 – „Begrenzung eines Fahrzeugausfallschadens„
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 07.10.2025 – VI ZR 246/24 über einen Anspruch wegen Fahrzeugausfallschadens zu entscheiden. Betroffen war ein über eine GmbH geleaster Pkw Porsche, welcher dem Geschäftsführer der Gesellschaft auch zur privaten Nutzung dauerhaft überlassen war. Die Haftung dem Grunde nach war unstreitig. Die GmbH hatte ein Ersatzfahrzeug Pkw Citroën angemietet, welches dem Geschäfts-führer übergangsweise zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit hat die eintrittspflichtige Versicherung Mietwagenkosten von EUR 286,66 netto für 15 Tage Nutzungsdauer bezahlt. Seitens der GmbH als Klägerin wurde eine Forderung, begründet mit einem An-spruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Pkw Porsche von kalendertäglich EUR 175,00 in Höhe von EUR 4.025,00 geltend gemacht, abzüglich erstatteter Mietwagenkosten von EUR 286,66.
Seitens des BGH wurde entschieden, dass aufgrund der zugrunde liegenden Umstände kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (ursprünglich für den Geschäftsführer der Klägerin) bestanden hat. Es wurde darauf verwiesen, dass Grundlage der Nutzungsausfallentschädigung der Entzug einer Möglichkeit zur Nutzung eines eigenen Fahrzeuges ist, vorliegend jedoch das zur Verfügung gestellte Mietfahrzeug dies kompensiert hat. Argumente der Klägerin, dass der Pkw Porsche, welcher durch den Unfall betroffen war, höherwertiger gewesen sei als das Mietfahrzeug, wurden als unerheblich hinsichtlich eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung gewertet. Durch den BGH wurde argumentiert, dass es im Zusammenhang mit der Nutzungsausfallentschädigung auf eine wirtschaftlich zu bewertende Position ankommt und Argumente eines „höheren Prestige, anderes Fahrgefühl oder höherer Lebensqualität“ nicht hierzu gehören, es vielmehr allein auf die Verfügbarkeit eines Fahrzeuges ankommt.