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Kammergericht, Beschluss vom 05.01.2021 – 27 W 1054/20 – “Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f BGB“


In vielen Bauvertragsverhältnissen, vor allem bei Handwerkern/Architekten ist mittlerweile wieder etwas in Vergessenheit geraten, dass der Gesetzgeber in § 650f BGB eine wirksame Regelung installiert hat, wonach der Bauschaffende Sicherheit für seinen Vergütungsanspruch vom Bauherren verlangen kann, auch wenn dies im Vertrag nicht vereinbart ist. Das Kammergericht Berlin hat hierzu in einer Entscheidung vom 05.01.2021 zur Frage einer angemessenen Fristsetzung Folgendes ausgeführt:

Eine Frist ist dann angemessen bemessen, wenn sie dem Besteller die Beschaffung der Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern ermöglicht. Im konkreten Fall hatte der Auftragnehmer dem Besteller am 26.03.2020 eine Frist zur Vorlage einer Sicherheit nach § 650f BGB bis 07.04.2020, also 12 Kalendertage gesetzt. Der Auftraggeber leistet die Sicherheit nicht, der Auftragnehmer kündigt danach. Die Parteien streiten dann über Ansprüche nach erfolgter Kündigung. Das Kammergericht entscheidet – zu Recht – dass die Frist ausreichend bemessen war. Maßgebliches Kriterium ist der Zeitraum, den der Besteller braucht, um eine solche Sicherheit zu beauftragen und sie dem Unternehmer zur Verfügung zu stellen. Das ist auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers in 7 bis 10 Tagen möglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass, soweit es sich um einen professionellen Bauschaffenden beim Besteller handelt, dieser regelmäßig mit Kreditinstituten auch zu Bürgschaftsfragen in Geschäftsbeziehung steht.

Der Besteller hat im konkreten Fall die Frist als unzulässig kurz zurückgewiesen, da die Osterfeiertage bevorstanden und die Corona-Pandemie begonnen hatte. Diesen Einwand hat das Kammergericht nicht berücksichtigt, da pauschale Verweise auf Feiertage/die Corona-Situation nicht geeignet seien, eine Fristverlängerung zu begründen, wenn nicht zugleich dargelegt wird, welche konkreten Auswirkungen die Corona-Situation auf die Bürgin und die Frage, wie schnell sie eine Sicherheit zur Verfügung stellen kann, hat.

Wenn eine solches Sicherheitsverlangen vom Bauherrn ignoriert wird/nicht fristgerecht erfüllt wird, läuft er erhebliche Gefahr, dass der Unternehmer berechtigterweise kündigt, mit der Folge, dass er dann volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.

Unternehmer müssen darauf achten, eine angemessene Frist zu setzen. Kündigen sie vor Ablauf der angemessenen Frist, begehen sie eine schwere Pflichtwidrigkeit, was wiederum dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht verschafft.