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AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 15.06.2017 – 706 XVII 53/17 – “Banken müssen Vorsorgevollmachten akzeptieren


Immer wieder kommt es zum Streit mit Banken, die privatschriftliche Vollmachten nicht berücksichtigen wollen sondern nur Vollmachten, die mittels der bankeigenen Formulare erteilt wurden. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat nunmehr eine Sparkasse zur Tragung von Kosten verurteilt, die dadurch entstanden sind, dass diese eine Vorsorgevollmacht nicht anerkannt hat, wodurch ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden musste.

Im Streitfall hatte sich die Sparkasse geweigert, die Vorsorgevollmacht der an Krebs erkrankten Vollmachtgeberin anzuerkennen. Diese hatte ihrer Tochter auch zur Abwicklung von Bankgeschäften eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Sparkasse hat die Vollmacht aber zurückgewiesen, weswegen die Tochter bei Gericht beantragt hat, einen Betreuer zu bestellen. Dem ist das Gericht auch nachgekommen, hat aber zugleich die Sparkasse verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen, weil die Zurückweisung der Vollmacht zu Unrecht erfolgt sei. Denn Banken seien grundsätzlich verpflichtet, privatschriftliche Vollmachten zu berücksichtigen. Eine Zurückweisung der Vollmacht sei nur möglich, wenn Gründe vorliegen, die gegen die Wirksamkeit der Vollmacht sprechen. Darin bestanden im Streitfall aber keinerlei Zweifel. Das Amtsgericht stellt auch nochmals klar, dass die Vollmacht keinerlei Formerfordernisse erfüllen muss, insbesondere also nicht wie von der Sparkasse verlangt   der Kontoinhaber persönlich in einer Bankfiliale erscheinen muss, um dort eine Vollmacht auf eigenem Formularpapier zu unterschreiben. Selbst wenn Entsprechendes in den Bedingungen der Banken geregelt sei, stelle dies eine einseitige Abweichung vom Grundsatz der Formfreiheit zugunsten einer strengeren Form als der Schriftform dar und wäre als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. An sich gab es aufgrund der wirksamen Beauftragung einer Bevollmächtigten keine Grundlage für die Bestellung einer Betreuung, das Gericht hat gleichwohl insoweit eine Betreuung angeordnet, da ansonsten der Vollmachtgeberin faktisch keine Möglichkeit mehr bliebe, an ihr Geld zu kommen. Die Kosten hat das Gericht allerdings der Sparkasse auferlegt, weil diese das Tätigwerden des Gerichts grob schuldhaft veranlasst habe. Denn sie hätte die Vollmacht anerkennen müssen, zumal sie mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass die Vollmachtgeberin körperlich nicht in der Lage ist, zur Bankfiliale zukommen. Das Amtsgericht liegt damit auf einer Linie mit Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten nach einem Erbfall, in welchem Banken trotz eindeutiger erbrechtlicher Lage, nachgewiesen durch eine Abschrift des privatschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift des Gerichts, zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt haben.