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OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2021 – 12 UF 218/20 – “Auswirkungen der Corona-Pandemie auch auf einen Trennungsunterhalt“


Im Falle der Trennung von Ehegatten kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, bis zur rechtskräftigen Scheidung als Trennungsunterhalt, bestehen. Dabei ist höchstrichterlich gefestigt, dass kein Ehegatte innerhalb des Trennungsjahres, vor Zustellung eines Scheidungsantrages, eine Tätigkeit aufnehmen oder ausweiten muss. Nach Ablauf des Trennungsjahres und Zustellung eines Scheidungsantrages besteht dann jedoch grundsätzlich die volle Erwerbsobliegenheit, sollten nicht andere berücksichtigungsfähige Umstände, insbesondere die Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder, dem entgegenstehen.

Durch das OLG Celle war in einem Beschluss vom 19.02.2021 – 12 UF 218/20 (FamRZ 2021, 1367) unter anderem über den Umfang einer Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsberechtigten/Antragstellerin zu entscheiden. Nach dem Sachverhalt war die Trennung der Eheleute im April 2019 erfolgt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, geboren 2006 und 2013. Zum Zeitpunkt der Trennung ist die Antragstellerin einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, im November 2019 wurde eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 50 % aufgenommen, diese wurde dann beibehalten, auch über den Mai 2020 hinaus. Einer der Streitpunkte im Unterhaltsverfahren war der Umfang einer Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin nach Ablauf des Trennungsjahres und Zustellung eines Scheidungsantrages, ab Mai 2020.

Grundsätzlich ist das OLG Celle ab Mai 2020 bei der Antragstellerin von einer Erwerbsobliegenheit mit 30 Stunden wöchentlich ausgegangen. Allerdings wurde aufgrund der fehlenden verlässlichen Drittbetreuung der beiden minderjährigen Kinder, welche im Haushalt der Antragstellerin wohnen, aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen eines Schulbesuches (online-Unterricht/Homeschooling)  keine Obliegenheit zur Ausweitung der Tätigkeit ab Mai 2020 angenommen, solange dieser Zustand anhält, keine Verlässlichkeit in einer Betreuung außer Haus besteht.