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Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20 – “Außerordentliche Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit?“


Das Arbeitsgericht Stuttgart hat in einem der Covid-19-Pandemie geschuldeten Sachverhalt eine soweit ersichtlich erste und sehr bedeutsame Entscheidung getroffen:

Die Arbeitgeberin hat eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Änderungskündigung mit dem Inhalt, Kurzarbeit durchführen zu dürfen, ausgesprochen. Die Klägerin war für die Einsatzplanung in Kindergärten zuständig, als die Kindergärten aufgrund der Covid-19-Pandemie schlossen, hatte die Beklagte keine Aufträge mehr und bat ihre Arbeitnehmer, der Einführung von Kurzarbeit zuzustimmen. Die Klägerin lehnte das ab. Nachdem die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bewilligt hatte, hat die Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin am 22.04.2020 eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Änderungskündigung ausgesprochen mit dem Inhalt, dass zukünftig Kurzarbeit durchgeführt werden dürfe.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die von der Arbeitnehmerin eingereichte Klage abgewiesen, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei verhältnismäßig, die Arbeitgeberin habe alles (erfolglos) versucht, was ihr zuzumuten gewesen sei, insbesondere

–         die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages angeboten;

–         nicht zugleich Kurzarbeit angeordnet, sondern zunächst nur die Möglichkeit erbeten, Kurzarbeit einzuführen;

–         die Kurzarbeit auch nur für den Fall angekündigt, dass die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfülle.

Schließlich hatte die Arbeitgeberin in ihrer Änderungskündigung eine Vorankündigungsfrist von 3 Wochen zugesagt und die Einführung der Kurzarbeit zeitlich begrenzt. Dieses Gesamtpaket hat das Arbeitsgericht überzeugt, ob sich das auf alle Sachverhalte erstrecken lässt, werden weitere Entscheidungen zu diesem Thema zeigen, die Arbeitgeberin in diesem Verfahren hat sehr sorgfältig die Änderungskündigung vorbereitet.