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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.08.2019 – 5 AZR 425/18 – “Auskunftsanspruch zur Arbeitszeit für Beschäftigte im Straßentransport“


Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 28.08.2019 entschieden, dass der Anspruch aus § 21a VII 3 Arbeitszeitgesetz Gegenstand einer Stufenklage vor Gericht sein kann.

In § 21a ArbZG sind Sonderregelungen für Beschäftigte im Straßenverkehr niedergelegt, unter anderem im Abs. 7 eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren sowie dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen auszuhändigen. Diesen Anspruch hat ein Arbeitnehmer eines Speditionsunternehmens geltend gemacht, zur Vorbereitung einer Zahlungsklage wegen Überstunden. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, das Bundesarbeitsgericht hat ihr bezüglich der Auskunft im Wesentlichen stattgegeben, da der Auskunftsanspruch nach § 21a VII 3 Arbeitszeitgesetz Gegenstand einer sogenannten Stufenklage auf Auskunft und Zahlung sein kann.

Ob sich für alle Arbeitnehmer (auch die nicht im Straßenverkehr Beschäftigten) ein solcher Anspruch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Notwendigkeit eines zugänglichen und objektiven Zeiterfassungssystems ergibt, ist demgegenüber offen.