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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 488/16 Auskunft im Zugewinnausgleich/Endvermögen


Im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist wesentlicher Teil einer Ausgleichsberechnung das so genannte Endvermögen. Für den Scheidungsfall wird insoweit nicht der Tag der Beendigung des Güterstandes (regelmäßig durch die rechts-kräftige Scheidung) als Termin herangezogen sondern gemäß § 1384 BGB der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Es hatte nunmehr der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 488/16 (NJW 2018, 610 ff.) darüber zu entscheiden, ob eine Verschiebung des Stichtages, mit entsprechenden Auskunftsansprüchen, in Betracht kommt.

Zwar wurde durch den Bundesgerichtshof eine solche Verschiebung des Stichtages nicht völlig ausgeschlossen. Allerdings wurde insoweit die Anforderung gestellt, dass die Durch-führung des Zugewinnausgleiches mit den gesetzlichen Stichtagen zu einem „grob unbilligen Ergebnis, welches dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde“ führen müsste, damit eine solche Verschiebung in Betracht kommt.

In dem zu entscheidenden Fall bestand Streit über den Trennungszeitpunkt. Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatte der Ehemann ca. acht Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bereits den Scheidungsantrag eingereicht, und damit, festgestellt, deutlich zu früh. Nach den Ausführungen des BGH genügt dies jedoch alleine nicht, um den Stichtag zum Endvermögen zu verschieben oder einen Auskunftsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu begründen. Es wäre zumindest weitere Voraussetzung gewesen, dass durch die Ehefrau Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass eine bewusste Verschiebung zum Zwecke der Benachteiligung im Zugewinnausgleich erfolgen sollte. Nach den weiteren Ausführungen ist jedoch ein möglicher Anwendungsfall für die Verschiebung des Stichtages, soweit nach Stellung des Scheidungsantrages die eheliche Lebensgemeinschaft zunächst weiter fortgesetzt wird, ohne dass es zur Beendigung des Scheidungsverfahrens kommt, so dass formal bei erneuter Trennung und Anrufung des Familiengerichts das alte Verfahren, mit den früheren Stichtagen, fortgesetzt werden müsste.