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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2018 –VII ZR 229/17 – “Auftraggeber muss mit einer Minderung nicht zufrieden sein


Der Bundesgerichtshof hat zur Frage, ob und wann der Bauherr sich auf einen Minderungsbetrag einlassen muss, einen die bisherige Rechtsprechung bestätigenden Beschluss erlassen:

Im entschiedenen Fall war nach der Abnahme an Kellerwänden und der Unterschicht der Holzschalung am auskragenden Dach Feuchtigkeit und Schimmelpilz entstanden. Es stellt sich heraus, dass die Dickbeschichtung der Kelleraußenwände nicht ausgereicht hatte und die Dränage mangelhaft war. Der gerichtliche Sachverständige stellt fest, dass zur Sanierung entweder eine Abdichtung des Kellers gegen drückendes Wasser oder die Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung gegen nicht stauendes Sickerwasser und einer ordnungsgemäßen Dränage mit Entwässerung gegebenenfalls durch mehrere Sickerbrunnen bzw. einen Pufferspeicher erforderlich ist. Der Bauherr verklagt den Architekten daraufhin auf Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten. Der Architekt wird auch verurteilt und greift diese Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof an. Der Bundesgerichtshof gibt der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs statt, weist aber im Rahmen seiner Begründung darauf hin, dass es nicht darum gehen kann, den klagenden Bauherrn mit einem Minderwert abzuspeisen, da er sich nicht darauf verweisen lassen muss, dass durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung eine minderwertige Leistung verbleibe und diese dann durch einen Minderungsbetrag abgegolten werden kann. Vielmehr habe der Bauherr Anspruch auf eine vollständige Mangelbeseitigung.

Sehr oft lassen sich Gerichte, beeinflusst durch Sachverständige zu Minderungen hinreißen, schneiden dem Auftraggeber damit das Recht auf eine vertragsgemäße Leistung ab. Die Minderung ist und bleibt der Ausnahmefall.