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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2020 – 5 U 131/18

BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 72/20 – “Auftraggeber haftet nicht für Schäden durch Neben- oder Nachfolgeunternehmer!“


Das Oberlandesgerichte Düsseldorf hat in einer vom Bundesgerichtshof bestätigten Entscheidung einen auf Baustellen häufig vorkommenden Fall zu entscheiden gehabt:

Der Auftragnehmer war mit Fassadenarbeiten beauftragt, die er zunächst mangelfrei erbringt. Bevor seine Leistungen abgenommen werden, werden Schäden an der Dämmung im Bereich der Dachrinne, in dem ein Nachfolgehandwerker gearbeitet hat, festgestellt. Der bauleitende Architekt fordert den Fassadenbauer auf, die Mängel zu beseitigen. Dieser verlangt dafür klagweise eine Vergütung und unterliegt. Das Oberlandesgericht hat – zutreffenderweise – darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer bis zur Abnahme die Vergütungs- und Leistungsgefahr gemäß § 644 Abs. 1 S. 1 BGB trägt. Die Beschädigung der Werkleistung durch einen Drittunternehmer ist kein Ausnahmefall, da es sich nicht um eine gefährdende Handlung des Auftraggebers handelt, wenn Nachfolgehandwerker ihre Arbeiten vor Ort ausführen. Es handelt sich vielmehr um den ganz normalen Bauablauf, dass die Gewerke nacheinander und aufeinander aufbauen und tätig werden.

Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber also keine Vergütung dafür verlangen, dass er einen Teil der Arbeiten nochmals ausführen muss.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Auftraggeber eine besondere Gefährdung der Leistungen des Auftragnehmers herbeiführt, z.B. wenn der Auftraggeber das Vorgewerk gefährdende Schweißerarbeiten ausführen lässt (OLG Celle, IBR 1999, 358). Die gleichzeitige Beauftragung verschiedener Unternehmer genügt für eine gefährdende Handlung nicht.

Ist bekannt, wer das Werk des Auftragnehmers beschädigt hat, muss der Auftraggeber über die Grundsätze der sogenannten Drittschadensliquidation seine Ansprüche gegenüber dem Schädiger an den Handwerker abtreten, wenn die Baumaterialien aufgrund der Verbindung mit dem Gebäude bereits in das Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind. Ansonsten kann der Handwerker den Schädiger aus eigenem Recht in Anspruch nehmen.