Project Description

BGH, Urteil vom 04.05.2018 – V ZR 163/17 – “Aufgaben des Verwalters im Zusammenhang mit der Erstellung einer Eigentümerliste


§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG verlangt, dass die in der Klage zunächst nur mit einer Kurzbezeichnung benannten beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu bezeichnen sind. Dies geschieht in einer Eigentümerliste. Wenn eine solche Eigentümerliste nicht dem aktuellen Stand im Zeitpunkt der Klageerhebung entspricht, da eine solche Liste die beklagten Wohnungseigentümer nicht vollständig erfasst und daher nicht alle beklagten Eigentümer namentlich bezeichnet werden, ist die Klage unzulässig. Ein Verfahren leidet aber unter einem Fehler, wenn das Gericht davon abgesehen hat von der Verwalterin die Vorlage einer auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bezogene aktuelle Eigentümerliste anzufordern und die Anordnung gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchzusetzen. Zwar ist die Einreichung der Eigentümerliste grundsätzlich Sache des Klägers. Das gilt aber nur solange er hierzu in der Lage ist. Ein Kläger kommt seiner prozessualen Obliegenheit eine Eigentümerliste vorzulegen bereits dann nach, wenn er sich auf die Vorlage der Liste durch die Verwaltung bezieht oder beantragt, der Verwaltung die Vorlage einer Liste aufzugeben. Aus der analogen Anwendung von § 142 Abs. 1 ZPO folgt, dass das Gericht auf eine entsprechende Anregung des Klägers tätig werden und der Verwaltung die Vorlage der Liste unter Fristsetzung aufgeben muss. Wenn der Verwalter der Anordnung nicht nachkommt, ist er dazu mit Ordnungsmitteln anzuhalten (§ 142 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 390 ZPO analog). Wenn die Verwaltung säumig ist, wirkt sich das nicht zulasten des Klägers aus und darf daher nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig führen.

Der Bundesgerichtshof stellt allerdings klar, dass dies nicht dahingehend missverstanden werden darf, dass die Klage bereits dann zulässig ist, wenn der Kläger angeregt oder beantragt hat, dem Verwalter die Vorlage einer aktuellen Liste aufzugeben. Vielmehr muss das Gericht die Vorlage der Liste von der Verwaltung auch notfalls zwangsweise durchsetzen, damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen in Form der Benennung der übrigen Wohnungseigentümer auch tatsächlich erfüllt werden. Der Verwalter muss dann entweder eine solche Liste anfertigen oder aber eine bereits mit einem anderen Datum vorhandene Liste vorlegen und etwaige Änderungen in der Zusammensetzung der Wohnungseigentümer oder Änderungen bei den ladungsfähigen Anschriften mitteilen. Auch reicht es grundsätzlich aus, wenn der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichtes eine Eigentümerliste zu den Akten reicht. Wenn es keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gibt, kann das Gericht in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und dieser den Eigentümerbestand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist. Anders ist es aber wenn der Verwalter selbst auf Fehler der vorgelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert bzw. Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um eine möglichst verlässliche Auskunft über die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage geben zu können.

Da die Vorinstanzen eine derartige Korrektur der Liste von dem Verwalter nicht verlangt und durchgesetzt haben, lag ein Verfahrensfehler vor, weshalb das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen wurde. Der Bundesgerichtshof klärt damit eine wichtige Frage im Zusammenhang mit der Erstellung der Eigentümerliste und entlastet den Kläger, der auf die Verwaltung und ihre Verpflichtung zur Vorlage einer vollständigen und richtigen Liste verweisen kann.