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 “Auch Urlaubsabgeltungsansprüche, die an Erben bezahlt werden, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt


Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit haben am 20.11.2019 beschlossen, dass Urlaubsabgeltungsansprüche, die nach dem Tod des Arbeitnehmers an dessen Erben ausbezahlt werden, als beitragspflichtiges, einmal gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Absatz 1 S. 1 SGB IV und 23a SGB IV anzusehen sind und demgemäß Sozialversicherungsbeiträge darauf bezahlt werden müssen.

Dies ist in den Fällen, in denen Urlaubsabgeltung an Erben ausbezahlt wird, zu beachten.

Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20.11.2019