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OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2017 – 16 U 153/16 Architektenverträge bereits jetzt widerruflich?


Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss, mit dem es die Zurückweisung einer Berufung ankündigt, ausgesprochen, dass bei Architektenverträgen, die nicht in den Geschäftsräumen des Architekten abgeschlossen werden, dem privaten Bauherrn/Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Architekt hatte Vergütung für die Leistungsphasen 1 und 2 der Anlage 10 HOAI eingeklagt, insgesamt knapp EUR 6.000,00, der Bauherr hatte den Vertrag widerrufen. Streitig war zunächst, ob die Ausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegt, wonach die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB nicht anzuwenden sind, wenn die Verträge den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden betreffen. Das Oberlandesgericht entscheidet, dass der Architektenvertrag hierunter nicht fällt.

Das Oberlandesgericht führt weiter aus, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag bereits dann vorliegt, wenn nur der Verbraucher seine Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Architekten abgegeben hat und der Architekt selbst in seinen Geschäftsräumen unterschrieben hat.

Im konkreten Fall hatte der Bauherr in seinem Fahrzeug durch Aushändigung eines teilweise ausgefüllten und von ihm unterzeichneten Formulars „Raumbuch, Wohnen, Vorplanungsbeauftragung“ an den Kläger ein Angebot abgegeben, das der Architekt in seinen Geschäftsräumen später unterschrieb. Entscheidend soll nach dem Oberlandesgericht Köln sein, dass das Angebot vom Verbraucher dem Architekten außerhalb der Geschäftsräume übergeben wurde, nicht wann der Verbraucher selbst das Angebot unterschrieben hat.

Nachdem der Architekt (nicht ganz überraschend) nicht vom Bestehen eines Widerrufsrechtes ausgegangen ist, hatte er die obligatorische Widerrufsbelehrung unterlassen, so dass die Widerrufsfrist gar nicht zu laufen begonnen hatte und der Verbraucher auch noch nach mehreren Monaten (statt wie sonst nur innerhalb von 2 Wochen) widerrufen konnte.

Der Verbraucher schuldete auch keinen Wertersatz, da auch insoweit eine entsprechende Belehrung fehlte.

Architekten müssen, abhängig davon, wie sie ihre Verträge mit Verbrauchern abschließen, also gegebenenfalls einen Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht und die Folgen eines Widerrufes in ihre Vertragsformulare aufnehmen.