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OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 07.05.2020 – 3 U 2182/19 – “Architekten dürfen (und können) keine Rechtsberatung machen“


Vielen Architekten wird von ihren Bauherren eine ganz erhebliche Verantwortung auch im rechtlichen Bereich zugeschustert, so dürfte es zum Alltag gehören, dass Bauherren erwarten, dass Architekten z.B. Bauverträge liefern. Das ist für die Architekten in doppelter Hinsicht riskant, zum einen haben sie in aller Regel nicht Recht studiert, zum anderen ist keinesfalls gesichert, dass ihre Haftpflichtversicherungen eine rechtsberatende Tätigkeit (konkret hier: vertragsgestaltende Tätigkeit) versicherungsrechtlich abdecken. Ein weiteres Rechtsberatungsrisiko war Gegenstand eines Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz:

Ein Architekt hat den Auftraggeber bei einer Sanierung eines Einfamilienhauses beraten und begleitet. Der Auftraggeber wollte eine der beteiligten Baufirmen kündigen, der Architekt hat den Vorgang überprüft und dem Bauherrn geraten, den Bauvertrag zu kündigen. Es stellt sich später heraus, dass die Gerichte annahmen, die Kündigung sei ohne wichtigen Grund erfolgt, sodass der Bauherr volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen des Handwerkers an diesen zu bezahlen hatte. Darüber hat er sich mit dem Handwerker dann verglichen und hat den Architekten auf Schadensersatz verklagt. Er hat mit dieser Klage Erfolg!

Das Oberlandesgericht Koblenz hat wie die Vorinstanz argumentiert, dass sich ein Anspruch des Auftraggebers aus einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ergibt, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1, 3 RDG. Der Architekt habe durch die Empfehlung, den Auftrag zu kündigen und die Erstellung des Entwurfs einer Kündigung eine Rechtsdienstleistung erbracht, die er nicht zulässigerweise erbringen durfte, insbesondere sei die Prüfung und Erstellung der Kündigung nicht als Nebenleistung zur Architektentätigkeit erlaubt gewesen. Das Oberlandesgericht weist dabei darauf hin, dass ein großzügiger Maßstab (hinsichtlich der Frage welche Nebenleistungen des Architekten im juristischen Bereich erlaubt sind) zugunsten des Architekten anzulegen sei, die Grenzen der erlaubten Nebenleistung überschreitet der Architekt allerdings dann, wenn er in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte tätig wird.

Hier handelt es sich in der Regel um äußerst komplexe Rechtsfragen und die Frage, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen kann oder nicht, ist in fast jedem Einzelfall eine äußerst schwierige Frage mit erheblichen Prognoserisiken. Architekten sollten sich folglich hüten, entsprechende Sachverhalte zu bewerten und Bauherrn sich davor, ihre Architekten mit solchen Fragestellungen zu kontaktieren.

Das Gericht hatte weiter ausgeführt, dass die vergleichsweise Einigung des Auftraggebers den Schadensersatzanspruch nicht ausschließt, der Vergleichsschluss sei eine nachvollziehbare und sinnvolle Reaktion auf die unzulässige Rechtsdienstleistung des Architekten, die diese Reaktion herausgefordert hat, gewesen.

Architekten müssen, bevor sie rechtlich beraten immer überlegen, ob sie die erforderlichen Kenntnisse haben und gegebenenfalls auch, ob sie für diese Beratung versichert sind.