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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017 – 10 AZR 171/16 Anrechnung von Feiertagsvergütung, Nachtarbeitszuschlag und Urlaubsgeld auf Mindestlohn?


Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.09.2017 weitere Teilbereiche zum Mindestlohn geklärt. Zugrunde lag ein Sachverhalt, in dem der Arbeitgeber das tarifliche Urlaubsgeld auf den Mindestlohnanspruch anrechnen wollte, des Weiteren in Frage stellte, an gesetzlichen Feiertagen den Mindestlohn zahlen zu müssen und schließlich den Nachtarbeitszuschlag nicht auf Grundlage des Mindestlohns berechnen wollte.

Das Bundesarbeitsgericht beantwortet die Fragen wie folgt:

(Tarifliches) Urlaubsgeld ist nicht auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen, da dieses nur an das Bestehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub anknüpfe und keine Gegenleistung für geleistete Arbeit sei. Damit können auch Mindestlohnansprüche durch die Zahlung des Urlaubsgelds nicht erfüllt werden.

Auch die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen habe mindestens in Höhe des Mindestlohns zu erfolgen, auch wenn keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit vorliege. Die Höhe des Entgelts ergibt sich hier zwar nicht aus dem Mindestlohngesetz sondern aus § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (Entgeltausfallsprinzip). Nachdem aber ein Entgelt in Höhe des durch den Feiertag entfallenden Verdienstes bezahlt werden muss, und dieses mindestens den Mindestlohn erreichen muss, ist dies auch als Mindestbemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen anzusetzen.

Schließlich seien auch Nachtzuschläge auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu ermitteln (es sei denn der Lohn ist höher). Hintergrund dieser Frage war, dass nach dem Tarifvertrag es auf den tatsächlichen Stundenverdienst und nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen für die Ermittlung des Nachtarbeitszuschlags ankam. Der maßgebliche Stundenlohn darf aber nicht unterhalb des Mindestlohns liegen, so dass auch hier der Mindestlohn greift.