Project Description
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2024 – 16 UF 144/24 – „Anpassung des Versorgungsausgleichs mit Hindernissen“
Durch das OLG Karlsruhe war in einem Beschluss vom 30.12.2024 – 16 UF 144/24 (FamRZ 2025, 1360) über die Beschwerde eines Versorgungsträgers wegen unterlassener Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten eines der Ehegatten zu entscheiden.
Ausgangssituation war, dass der Ehemann innerhalb der Ehezeit zeitweilig im Ausland berufstätig war, weshalb durch die gesetzliche Rentenversicherung geklärt werden musste, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe sich dies auf die inländischen Ansprüche auswirkt. Da sich, wie in vergleichbaren Fällen häufig, die Klärung durch die gesetzliche Rentenversicherung stark verzögert hat, wurde von Seiten der Ehefrau auf eine Berücksichtigung der Zeiten im Ausland durch einseitige Erklärung verzichtet, vielmehr erklärt, es solle der Versorgungsausgleich auf Grundlage der Auskunft aus dem ungeklärten Konto, welche vorgelegen hat, erfolgen. Nur die Ehefrau war anwaltlich vertreten. Es wurde entsprechend die Ehescheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nachfolgend war eine Klärung der ausländischen Beschäftigungszeiten möglich, es hat sich eine Erhöhung der Ansprüche des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehezeit ergeben (korrespondierender Kapitalwert EUR 98.482,00 anstatt zuvor EUR 83.555,01).
Durch das OLG Karlsruhe war zu entscheiden, ob im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Berücksichtigung der höheren Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich noch erreicht werden kann. Insoweit wurde darauf verwiesen, dass nur durch Vereinbarung der Eheleute gemäß § 6 Versorgungsausgleichsgesetz eine Beschränkung möglich ist, diese sei jedoch formbedürftig; entweder bedarf es der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung beim Familiengericht, dann jedoch mit anwaltlicher Vertretung auf beiden Seiten. Eine insoweit einseitig abgegebene Erklärung der Ehefrau genügt diesen Anforderungen bereits grundsätzlich nicht. Einer Auslegung des Verhaltens beider Seiten im Termin als Vereinbarung stand entgegen, dass der Ehemann nicht anwaltlich vertreten war, weshalb keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung berücksichtigt werden konnte.