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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2017 – 4 Sa 3/17 Anordnung von Auslandsdienstreisen möglich?“


Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass, sofern arbeitsvertraglich eine Festlegung des Einsatzortes/-gebiets nicht vorliegt, Arbeitgeber vor dem Hintergrund der zunehmenden Internationalisierung des Wirtschaftslebens befugt sind, auch Auslandsdienstreisen anzuordnen, wenn die arbeitsvertraglich zu erbringenden Dienste mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sind.

Im entschiedenen Fall war der Kläger als Projekt- und Konstruktionsingenieur im Bereich der Werkzeugmaschinenfertigung beschäftigt. Im Arbeitsvertrag gibt es unter anderem eine Regelung betreffend der Erstattung von Reisekosten. Nachdem sich während des Laufs des Arbeitsverhältnisses der Tätigkeitsbereich der Arbeitgeberin immer mehr internationalisiert hat und diese irgendwann weltweit tätig war, ordnete die Arbeitgeberin im Jahr 2016 eine dreitägige Dienstreise nach China an und kündigte auch für die Zukunft das Erfordernis weiterer Dienstreisen an. Der Kläger klagte auf Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, diese Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Die Begründung ist dabei relativ einfach:

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, wenn er nicht durch Regelungen im Arbeitsvertrag oder gesetzliche oder tarifrechtliche Bestimmungen daran gehindert ist. Sofern der Arbeitsvertrag nicht eindeutig ist, ist er auszulegen. Dabei war es nicht ausreichend, dass der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich als Projekt- und Konstruktionsingenieur in der Abteilung Elektrik/Elektronik beschäftigt war, da es sich insoweit nur um eine direktionsrechtliche Erstzuweisung gehandelt hat, aber keine Aufgabe des Direktionsrechts des Arbeitgebers und keine vertragliche Beschränkung des inhaltlichen oder örtlichen Aufgabenbereichs.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist im entschiedenen Fall sehr weit gegangen und hat die Grenzen des Direktionsrechts entsprechend weit gezogen. Bei der Arbeitsvertragsgestaltung empfiehlt es sich für Arbeitgeber natürlich, die Möglichkeit der Anordnung von Auslandsdienstreisen bereits vorzubehalten, dann stellen sich solche Streitfragen nicht.