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OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2024 – 1 U 6/14
BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – VII ZR 54/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) – „Angemessene Nachfrist – wie lange ist sie?“
Das Oberlandesgericht Naumburg hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, eine Entscheidung zur Frage getroffen, wie lang eine Nachfrist zur Mangelbeseitigung sein muss. Das ist im Einzelfall natürlich immer nur in der konkreten Situation zu entscheiden und hängt von dem tatsächlichen Zeitaufwand, der für die Mangelbeseitigung notwendig ist, ab.
Das Oberlandesgericht hat aber generelle Erwägungen in der hier in Bezug genommenen Entscheidung aufgestellt, die von Auftragnehmern beherzigt werden sollten:
Durch die Nachfrist erhält der Unternehmer Gelegenheit seine grundsätzlich bereits vorbereitete (und erbrachte) Leistung zu erbringen.
– Diese Frist kann deutlich kürzer sein als die vertragliche Herstellungsfrist
– die Frist muss nur so lange sein, dass die Mängel unter größtmöglicher Anstrengung des Unternehmers beseitigt werden können
– eine Zweiwochenfrist sei dann ausreichend, wenn kein erheblicher Mangelbeseitigungsaufwand vorliegt
Ganz wichtig für Unternehmer ist, dass bei der Mangelbeseitigungsfrist nicht die Einplanung in den geordneten Geschäftsablauf abgewartet werden kann. Der Unternehmer hatte bereits während des Vertrages die Chance, seine Leistung mangelfrei zu erbringen. Schafft er das nicht, muss er im Rahmen der Nachbesserung sprichwörtlich „alles andere stehen und liegen lassen“, um dann die Nachbesserung durchzuführen. Betrachtet er eine Frist als zu kurz, sollte er das unverzüglich nach Zugang der Mängelrüge mitteilen und auch, bis wann er die Mangelbeseitigung – unter größtmöglicher Anstrengung – bewerkstelligen kann.